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ARTICLE · 26 OCTOBER 2017

BGH: Vorgabe einer Preisuntergrenze durch Almased rechtswidrig

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European UnionAntitrust/Competition Law

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Oktober 2017 über die Vorgabe einer Preisuntergrenze durch Almased entschieden. Das OLG Celle hatte diese noch als zulässig angesehen mangels Spürbarkeit der Wettbewerbs-beschränkung. Der BGH hat das Verhalten nun als kartellrechtswidrige Preisbindung gewertet. Es bleibt bis zur Veröffentlichung des Urteils abzuwarten, ob und welcher zulässige Raum noch für Preisuntergrenzen verbleibt.

Almased

Almased hatte Apothekern für ein Produkt Rabatte in Höhe von 30% auf den Einkaufspreis angeboten. Im Gegenzug durften die Apotheker einen Verkaufspreis von €15,95 nicht unterschreiten.

LG Hannover / OLG Celle / BGH

Das LG Hannover (Az. 18 O 91/15) sah in dem Verhalten eine kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand und verurteilte Almased zur Unterlassung.

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