Jüngere Entscheidungen von den drei verschiedenen
Instanzen des EPA haben weitreichende Auswirkungen auf die
Patentfähigkeit von Erfindungen nach europäischem
Patentrecht. Alle betreffen die im Einspruchsverfahren zu
beurteilende Gültigkeit von Patenten. Die Anmelder sollten
sich der Folgen dieser Entscheidungen bewusst sein. Vermeidbare
Fehler bei der Einreichung europäischer Anmeldungen und auch
schon zuvor können später den Verlust des Patents zur
Folge haben.
1. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom
29. November 2016, Az. G 1/15, ABl. EPA 2017, A82 –
Infineum USA L.P. v Clariant Produkte (Deutschland)
GmbH
Vor der Entscheidung G 1/15 der Großen Beschwerdekammer
des EPA (GBK) verursachten divergierende Auffassungen in der
Rechtsprechung der Beschwerdekammern erhebliche Unsicherheit
über die Anwendung von Artikel 88 (2) Satz 2 EPÜ auf
Teilprioritäten. Eine Linie der Rechtsprechung legte die
vorangegangene Entscheidung G 2/98 der GBK dahin aus, dass