Mit der Entscheidung C‑311/18 erklärte der EuGH den
Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission zum
Privacy Shield für ungültig, das die Übermittlung
personenbezogener Daten aufgrund einer Selbstzertifizierung der
Empfänger in die USA ermöglichte. Der Beschluss der
Kommission über Standardvertragsklauseln (SCC) für die
Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in
Drittländer ist hingegen – zumindest in der Theorie
– auch im Hinblick auf Datenübermittlungen in die USA
weiterhin gültig. Für die Rechtmäßigkeit der
Übermittlung ist jedoch auch in diesem Fall erforderlich, dass
die in den SCC enthaltenen Garantien (insbesondere die Verhinderung
von Behördenzugriffen) tatsächlich eingehalten werden. Ob
dies tatsächlich der Fall ist, muss jeder
Verantwortliche/Datenexporteur unter Mitwirkung des
Empfängers/Datenimporteurs selbst beurteilen.