Vor dem Hintergrund der DSGVO und des darin normierten
Koppelungsverbots erachtete die Datenschutzbehörde (DSB) eine
Einwilligung in die Setzung von Werbe-Cookies, um eine
Online-Nachrichtenplattform kostenfrei nutzen zu können, als
freiwillig abgegeben und damit gültig.
Damit eine Einwilligung in eine Verarbeitung personenbezogener
Daten gültig ist, muss sie freiwillig für den bestimmten
Fall, in informierter Weise und unmissverständlich in Form
einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen
bestätigenden Handlung abgegeben werden. Bei der Beurteilung
der Freiwilligkeit ist nach der DSGVO in
größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen, ob unter
anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der
Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer
Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die
für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
Diese Beschränkung der Einsatzmöglichkeit
datenschutzrechtlicher Einwilligungen wird auch