Der österreichische Gesetzgeber hat am 20.04.2018 relativ
unbemerkt Änderungen des im Jahr 2017 beschlossenen
Datenschutz-Anpassungsgesetzes (1) vorgenommen. Aufgrund einer
darin enthaltenen Bestimmung, wonach Ersttäter im Falle eines
Datenschutzverstoßes angeblich straffrei bleiben, drang
dieses Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz (2) 2018 rasch an die
Öffentlichkeit. Auch an anderen Stellen wurden noch
Änderungen eingebaut, die für Unternehmen durchaus eine
Erleichterung mit sich bringen könnten.
Die DSGVO (3) sieht Strafen bis zu EUR 20 Mio. oder 4% des
Gesamtjahresumsatzes vor. Das Deregulierungs-Gesetz möchte
bereits in der Überschrift zu § 11 –
"Verwarnung durch die Datenschutzbehörde" –
signalisieren, dass die Verhängung von Strafen unter
bestimmten Umständen nicht im Vordergrund stehen und die
österreichische Datenschutzbehörde bei deren Anwendung
die Verhältnismäßigkeit wahren soll. Das Prinzip
der Verhältnismäßigkeit ist nicht neu, die
DSGVO sieht dieses