In einer kürzlich veröffentlichten
rechtskräftigen Entscheidung kommt die Datenschutzbehörde
zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine Betreiberin von
Dating-Portalen keine ausreichenden, Art 32 DSGVO entsprechenden
Datensicherheitsmaßnahmen gesetzt hat. Aus diesem Grund habe
die Betreiberin der Dating-Portale die personenbezogenen Daten des
Beschwerdeführers (insbesondere seine E-Mail- Adresse)
unrechtmäßig verarbeitet und ihn in seinem Grundrecht
auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG verletzt.
Eine Art 32 DSGVO entsprechende Datensicherheitsmaßnahme
wäre nach Ansicht der Datenschutzbehörde zumindest die
Verwendung des sogenannten Double-Opt-In-Verfahrens". Bei
diesem gibt der Nutzer die Zustimmung zur Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten zwei Mal, einmal durch die Anmeldung zum
Newsletter und das zweite Mal durch Anklicken eines
Aktivierungslinks, der dem Nutzer auf die von ihm angegebene
E-Mail-Adresse gesendet wird. Im vorliegenden Fall konnten