I. Einleitung
Mit BGE 136 IV 188 hat das Bundesgericht die in der Lehre lang
umstrittene Frage entschieden, ob das GwG (insb. Art. 6 und 9 GwG)
eine Garantenpflicht des Finanzintermediärs begründe.
Entgegen der damaligen Mehrheitsmeinung bejahte das Bundesgericht
eine Garantenpflicht des Finanzintermediärs (auch aufgrund der
damaligen EBK-Geldwäschereirichtlinie sowie der internen
Richtlinien der betroffenen Bank). Es bestätigte die
Verurteilung eines Bankdirektors wegen Geldwäscherei durch
Unterlassen, der seiner Pflicht, weitere Abklärungen
vorzunehmen und den Fall dem zuständigen Komitee für die
Meldung an die MROS weiterzuleiten, nicht nachgekommen war (BGE 136
IV 188, E. 6, insb. 6.2.1).