Der Betriebsrat hat kein Beteiligungsrecht, insbesondere kein
Auskunftsrecht nach § 80 BetrVG im Rahmen von
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, sofern diese durch eine im
Ausland ansässige Konzernobergesellschaft aufgelegt
werden.
BAG, Beschluss v. 20.03.2018 – 1 ABR 15/17
Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit die
Arbeitgeberin zu Auskünften über die Zuteilung von
Aktienoptionen gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet ist. Die
Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft, deren
Konzernobergesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika
ansässig ist. Bei der Muttergesellschaft besteht ein LTIP,
wonach bestimmten leitenden" Angestellten Aktienoptionen
zugesagt werden. Die Details der Zuteilung, insbesondere den
wirtschaftlichen Rahmen und die Bezugsberechtigung, legt die
Muttergesellschaft jedes Jahr im freien Ermessen neu fest.
Insbesondere die Arbeitgeberin ist bei der Zuteilung nicht
beteiligt und hat dementsprechend keine entsprechenden Zusagen