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ARTICLE · 01 NOVEMBER 2018

Die beteiligungsfreie Implementierung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes einer ausländischen Gesellschaft

Der Betriebsrat hat kein Beteiligungsrecht, insbesondere kein Auskunftsrecht nach § 80 BetrVG im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

GermanyGovernment, Public Sector

Der Betriebsrat hat kein Beteiligungsrecht, insbesondere kein Auskunftsrecht nach § 80 BetrVG im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, sofern diese durch eine im Ausland ansässige Konzernobergesellschaft aufgelegt werden.

BAG, Beschluss v. 20.03.2018 – 1 ABR 15/17

Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit die Arbeitgeberin zu Auskünften über die Zuteilung von  Aktienoptionen gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet ist. Die Arbeitgeberin ist eine Tochtergesellschaft, deren Konzernobergesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig ist. Bei der Muttergesellschaft besteht ein LTIP, wonach bestimmten leitenden" Angestellten Aktienoptionen zugesagt werden. Die Details der Zuteilung, insbesondere den wirtschaftlichen Rahmen und die Bezugsberechtigung, legt die Muttergesellschaft jedes Jahr im freien Ermessen neu fest. Insbesondere die Arbeitgeberin ist bei der Zuteilung nicht beteiligt und hat dementsprechend keine entsprechenden Zusagen

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