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ARTICLE · 03 MAY 2018

Sonntagsarbeit Ist Beschwerlich, Samstagsarbeit Nicht

Zulagen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit sind entsprechend § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, andere Zulagen hingegen nicht.

GermanyEmployment and HR

Zulagen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit sind entsprechend § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, andere Zulagen hingegen nicht. Dies hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

BAG, Urteil v. 23.08.2017 – 10 AZR 859/16

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Betreiberin von Sozialstationen, als Hauspflegerin angestellt.  Der auf das Arbeitsverhältnis durch Einzelvertrag anwendbare Tarifvertrag sieht verschiedene Zuschläge, unter anderem für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags- und Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember eines Jahres vor. Nach der eigenen Insolvenz der Klägerin hat diese ihre Vergütung während der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abgetreten. Dementsprechend führte die Beklagte den pfändbaren Teil des Lohnes an den Treuhänder ab, wobei die tariflichen Zuschläge durch die Beklagte ebenfalls mit abgeführt wurden.  Hiergegen erhob die Klägerin Klage. Sie ist der Auffassung, dass sämtliche tarifvertraglichen

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