Zulagen für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit sind
entsprechend § 850a Nr. 3 ZPO
unpfändbar, andere Zulagen hingegen nicht. Dies hat der 10.
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
BAG, Urteil v. 23.08.2017 – 10 AZR 859/16
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Betreiberin
von Sozialstationen, als Hauspflegerin angestellt. Der auf
das Arbeitsverhältnis durch Einzelvertrag anwendbare
Tarifvertrag sieht verschiedene Zuschläge, unter anderem
für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstags- und
Wechselschichtarbeit sowie Arbeit am 24. und 31. Dezember eines
Jahres vor. Nach der eigenen Insolvenz der Klägerin hat diese
ihre Vergütung während der Wohlverhaltensphase an den
Treuhänder abgetreten. Dementsprechend führte die
Beklagte den pfändbaren Teil des Lohnes an den Treuhänder
ab, wobei die tariflichen Zuschläge durch die Beklagte
ebenfalls mit abgeführt wurden. Hiergegen erhob die
Klägerin Klage. Sie ist der Auffassung, dass sämtliche
tarifvertraglichen