Das Arbeitszeugnis ist immer wieder Gegenstand von
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Was muss
zwingend im Zeugnis enthalten sein? Welche Note ist gerechtfertigt?
Was ist bei den Formulierungen zu beachten? Oft herrschen hier
Unsicherheiten bei Arbeitgebern. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat
nun die Frage, ob eine ein Arbeitszeugnis eine sogenannte
Schlussformel" enthalten müsse, entgegen der bisherigen
Rechtsprechung des BAG bejaht.
LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 2. April 2019 – 2 Sa
187/18
Der Kläger wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Die Parteien
einigten sich schließlich auf einen Vergleich, in dem sich
die Beklagte u.a. dazu verpflichtete, dem Kläger ein
wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Die Beklagte
erteilte sodann ein solches Zeugnis, allerdings enthielt dieses in
der Tätigkeitsbeschreibung Schreibfehler. Daraufhin verlangte
der Kläger zum einen deren Korrektur,