Wenn der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub im betreffenden Jahr
nicht vollständig in Anspruch genommen oder beantragt hat,
soll dieser nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH unter
Umständen dennoch nicht verfallen. Damit wird die bisher
gängige deutsche Praxis, wonach der nicht genommene Urlaub zum
31.12. – spätestens jedoch zum 31.03. des Folgejahres
– verfällt, auf den Kopf gestellt.
EuGH, Urteil v. 06.11.2018 – C-684/16
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2001
befristet als Wissenschaftler angestellt. Das
Arbeitsverhältnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis
zum 31.12.2012. Im Mai 2013 sandte ein Projektleiter an einige
Mitarbeiter, so auch den Kläger, eine E-Mail, wonach die
Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass nicht genommener Urlaub
weder ausgezahlt noch an einen neuen Arbeitgeber transferiert
werden könne. Im Oktober 2013 wurde dem Kläger
mitgeteilt, dass sein zum Ende des Jahres auslaufender Vertrag
nicht verlängert werde. Dabei