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ARTICLE · 23 JANUARY 2019

Der EuGH zum Verfall von Urlaubsanspruch

Wenn der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub im betreffenden Jahr nicht vollständig in Anspruch genommen oder beantragt hat, soll dieser nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH unter Umständen dennoch nicht verfallen.

GermanyEmployment and HR

Wenn der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub im betreffenden Jahr nicht vollständig in Anspruch genommen oder beantragt hat, soll dieser nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH unter Umständen dennoch nicht verfallen. Damit wird die bisher gängige deutsche Praxis, wonach der nicht genommene Urlaub zum 31.12. – spätestens jedoch zum 31.03. des Folgejahres – verfällt, auf den Kopf gestellt.

EuGH, Urteil v. 06.11.2018 – C-684/16

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2001 befristet als Wissenschaftler angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2012. Im Mai 2013 sandte ein Projektleiter an einige Mitarbeiter, so auch den Kläger, eine E-Mail, wonach die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass nicht genommener Urlaub weder ausgezahlt noch an einen neuen Arbeitgeber transferiert werden könne. Im Oktober 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein zum Ende des Jahres auslaufender Vertrag nicht verlängert werde. Dabei

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