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ARTICLE · 14 NOVEMBER 2016

Das Urteil Wird Sich Tendenziell Zugunsten Von Geschädigten Auswirken

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In kartellrechtlichen Follow-on-Klagen liefert § 33 Abs. 4 GWB eine wichtige Hilfe, die sog. Bindungswirkung an die Feststellungen der Kartellbehörde bzw.

GermanyAntitrust/Competition Law

PROBLEM

In kartellrechtlichen Follow-on-Klagen liefert § 33 Abs. 4 GWB eine wichtige Hilfe, die sog. Bindungswirkung an die Feststellungen der Kartellbehörde bzw. eines Gerichts. Fraglich ist, wie weit diese Bindungswirkung reicht und welche Anforderungen dabei an die Feststellung eines Schadens zu stellen sind.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit Urteil vom 12.7.2016 (KZR 25/14, Lottoblock-II) hat sich der BGH damit befasst, wie weit die Bindungswirkung im Kartellverwaltungsverfahren reicht. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Klage der gewerblichen Spielvermittlerin SWS (vormals Fluxx) gegen WestLotto auf Ersatz für entgangenen Gewinn wegen Kartellrechtsverstoßes.

In Deutschland ist die Veranstaltung von Lotterien grundsätzlich den Lottogesellschaften der Bundesländer vorbehalten. Diese haben sich im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossen. Im April 2005 beschloss der Rechtsausschuss des DLTB, Umsätze aus dem terrestrischen Vertrieb gewerblicher

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