Binnen weniger Monate beschäftigte sich der OGH im Jahr
2017 mit der Frage des Zeitpunkts der Verjährungsfrist
für Schadenersatzforderungen. Grundsätzlich gilt, dass
eine Schadenersatzforderung drei Jahre nach Kenntnis des Schadens
und des Schädigers verjährt, die allgemeine
Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
Der OGH musste sich in seinen Entscheidungen 3 Ob 206/16i vom
29.03.2017 und 7 Ob 12/17s vom 17.05.2017 mit der Frage befassen,
wann die Verjährungsfrist eintritt, wenn der Kläger erst
mehrere Jahre nach Bekanntwerden des Schadens ein
Sachverständigengutachten einholt, das zur Kenntnis des
Schädigers führt.
Erkundungsobliegenheit
Der OGH führte in seinertEntscheidung 3Ob 206/16i aus, dass
die gemäß § 1489 ABGB verlangte "Kenntnis von
Schaden und Schädiger" die Kenntnis des "ganzen
anspruchsbegründenden Sachverhalts" verlangt. Dieser
anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten so
weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, ein