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ARTICLE · 28 SEPTEMBER 2017

Der Beginn der Verjährungsfrist nach §1489 ABGB

Binnen weniger Monate beschäftigte sich der OGH im Jahr 2017 mit der Frage des Zeitpunkts der Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen.

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Binnen weniger Monate beschäftigte sich der OGH im Jahr 2017 mit der Frage des Zeitpunkts der Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen. Grundsätzlich gilt, dass eine Schadenersatzforderung drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers verjährt, die allgemeine Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.

Der OGH musste sich in seinen Entscheidungen 3 Ob 206/16i vom 29.03.2017 und 7 Ob 12/17s vom 17.05.2017 mit der Frage befassen, wann die Verjährungsfrist eintritt, wenn der Kläger erst mehrere Jahre nach Bekanntwerden des Schadens ein Sachverständigengutachten einholt, das zur Kenntnis des Schädigers führt.

Erkundungsobliegenheit

Der OGH führte in seinertEntscheidung 3Ob 206/16i aus, dass die gemäß § 1489 ABGB verlangte "Kenntnis von Schaden und Schädiger" die Kenntnis des "ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalts" verlangt. Dieser anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, ein

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