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ARTICLE · 26 FEBRUARY 2026

Gerichtskostenrückerstattung bei Arrestverfahren

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Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO, in Kraft seit 1. Januar 2025, werden die Gerichtskosten in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet (Satz 2). Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. Strittig war, ob dies auch in den summarischen SchKG-Verfahren gilt oder ob bei diesen Art. 68 SchKG, wonach Betreibungskosten vom Gläubiger vorgeschossen werden müssen, Vorrang hat.

Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 18. Dezember 2025 entschieden (E. 5.5.): Nach dem Gesagten findet Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO Anwendung. Entsprechend hat die obsiegende Partei Anspruch auf Rückerstattung ihres Vorschusses, während das Gericht seine Kosten bei der unterliegenden Partei eintreiben muss.

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