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ARTICLE · 19 JULY 2026

Streitpunkt Ferien

Kellerhals Carrard
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Die Sommerzeit bringt nicht nur Ferien, sondern oft auch Diskussionen zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden über Ferienansprüche. Dr. Urs Marti klärt die wichtigsten rechtlichen Regelungen rund um Ferienplanung, Feriensperren, Krankheit während der Ferien und den Umgang mit Ferienguthaben auf.

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Die Sommerzeit bringt Ferien und oft Diskussionen über den Ferienanspruch zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber, wann Ferien bezogen werden können (Art. 329 OR). Er muss dabei aber die Wünsche der Arbeitnehmenden berücksichtigen, soweit es die Betriebsabläufe gestatten. Frühzeitig kommunizierte Feriensperren aus betrieblichen Gründen (bspw. Hochsaison) sind daher zulässig und verbreitet.

Die Ferienplanung sollte zwei bis drei Monate vor Ferienantritt geregelt sein. Arbeitgeber dürfen Angestellten nur in Ausnahmefällen (z.B. betrieblicher Notfall) aus den Ferien zurückrufen und müssen die diesen dadurch anfallen Kosten (z.B. Stornokosten) übernehmen.

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