Die Sommerzeit bringt Ferien und oft Diskussionen über den Ferienanspruch zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.
Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber, wann Ferien bezogen werden können (Art. 329 OR). Er muss dabei aber die Wünsche der Arbeitnehmenden berücksichtigen, soweit es die Betriebsabläufe gestatten. Frühzeitig kommunizierte Feriensperren aus betrieblichen Gründen (bspw. Hochsaison) sind daher zulässig und verbreitet.
Die Ferienplanung sollte zwei bis drei Monate vor Ferienantritt geregelt sein. Arbeitgeber dürfen Angestellten nur in Ausnahmefällen (z.B. betrieblicher Notfall) aus den Ferien zurückrufen und müssen die diesen dadurch anfallen Kosten (z.B. Stornokosten) übernehmen.