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ARTICLE · 12 APRIL 2018

Arbeitsrecht und Compliance

Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugsorganen zur Verfügung zu halten.

SwitzerlandEmployment and HR

Arbeitsrecht hat viele Facetten. Gewisse Themen haben sich in der Beratung und vor Gerichten zu regelrechten Dauerbrennern entwickelt, andere tauchen neu auf am Horizont. Wir greifen an dieser Stelle vier Themen heraus: Arbeitszeiterfassung, Bonusfrage, Kündigung und Compliance- Thematik.

Arbeitszeiterfassung

1. Grundlage

Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugsorganen zur Verfügung zu halten. Gemäss Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) müssen daraus u. a. Dauer und Lage der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein. Seit 1. Januar 2016 sind in den Artikeln 73a und 73b ArGV 1 zwei Ausnahmen von der umfassenden Arbeitszeiterfassungspflicht vorgesehen. Ziel dieser neuen Bestimmungen war unter anderem

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