Das Bundesgericht hat seine Praxis zur zulässigen Dauer von
Verträgen bestätigt und anhand des Beispiels eines seit
rund 30 Jahren bestehenden Aktionärbin-dungsvertrages
präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine
übermässige Bindung vorliegt, welche zur Folge hat, dass
ein unkündbarer Vertrag zeitlich be-grenzt wird und
dahinfällt.
In einem Entscheid vom 27. Juni 2017 (4A_45/2017) befasste sich das Bundesgericht
mit der Frage der Wirksamkeit bzw. der zulässigen Dauer eines
als un-kündbar auf unbestimmte Zeit" abgeschlossenen
Akti-onärbindungsvertrages (ABV).
Im Jahre 1985 gründeten A. und B. zusammen mit C. die D. AG
und schlossen einen ABV ab, welcher unter anderem Bestimmungen
über ein gegenseitiges Vor-kaufsrecht, den Anspruch auf
Einsitznahme in den Verwaltungsrat sowie auf Ausschüttungen
der Aktien-gesellschaft enthielt. Der Vertrag wurde als
unkündbar bezeichnet und es wurde für den Fall einer
Verletzung des ABV eine Konventionalstrafe von CHF