Am 25.1.2021 ist der Generalkollektivvertrag
Corona-Test" in Kraft getreten.
Auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes kann durch
Verordnung bestimmt werden, dass bestimmte Arbeitsorte von
Arbeitnehmern nur betreten werden dürfen, wenn ein Nachweis
über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr
vorgewiesen wird; ein solcher Nachweis ist z.B. ein negatives
Testergebnis auf SARSCoV-2. Kann ein solcher Nachweis nicht
vorgewiesen werden, ist vorzuschreiben, dass eine FFP2-Maske zu
tragen ist.
Dementsprechend sehen die zuletzt erlassenen COVID
19-Notmaßnahmenverordnungen vor, dass Arbeitsorte durch
bestimmte Arbeitnehmergruppen nur betreten werden dürfen, wenn
spätestens alle sieben Tage ein Antigen Test oder ein
molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird,
dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist gegenüber dem
Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen; mangels eines solchen
Nachweises ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Kindern oder
Schülern sowie