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ARTICLE · 15 MARCH 2021

Generalkollektivvertrag Zu Corona-Tests

Auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes kann durch Verordnung bestimmt werden, dass bestimmte Arbeitsorte von Arbeitnehmern nur betreten werden dürfen...

AustriaCoronavirus (COVID-19)

Am 25.1.2021 ist der Generalkollektivvertrag Corona-Test" in Kraft getreten.

Auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes kann durch Verordnung bestimmt werden, dass bestimmte Arbeitsorte von Arbeitnehmern nur betreten werden dürfen, wenn ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr vorgewiesen wird; ein solcher Nachweis ist z.B. ein negatives Testergebnis auf SARSCoV-2. Kann ein solcher Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist vorzuschreiben, dass eine FFP2-Maske zu tragen ist.

Dementsprechend sehen die zuletzt erlassenen COVID 19-Notmaßnahmenverordnungen vor, dass Arbeitsorte durch bestimmte Arbeitnehmergruppen nur betreten werden dürfen, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen Test oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist. Darüber ist gegenüber dem Arbeitgeber ein Nachweis vorzuweisen; mangels eines solchen Nachweises ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Kindern oder Schülern sowie

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