Share on LinkedInShare on LinkedIn

ARTICLE · 26 JUNE 2025

Müssen Bearbeitungstätigkeiten Intern Dokumentiert Werden?

In diesem Teil unserer Serie befassen wir uns mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bearbeitung von Personendaten gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) intern dokumentiert werden muss.

SwitzerlandPrivacy

Teil 5 unserer Serie zum Datenschutzrecht in der Schweiz

In diesem Teil unserer Serie befassen wir uns mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bearbeitung von Personendaten gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) intern dokumentiert werden muss.

Allgemeine Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten

Gemäss Art. 12 DSG sind sowohl Verantwortliche als auch Auftragsbearbeiter verpflichtet, ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten zu führen.

Das Verzeichnis des Verantwortlichen muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Identität des Verantwortlichen b) Zweck der Bearbeitung c) Kategorien betroffener Personen und bearbeiteter Personendaten d) Kategorien von Empfängern e) sofern möglich: Dauer der Aufbewahrung der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer f) sofern möglich: allgemeine Beschreibung der getroffenen Datensicherheitsmassnahmen g) bei Bekanntgabe ins Ausland: der Staat

We operate a free-to-view policy, asking only that you register in order to read all of our content. Please login or register to view the rest of this article.

See more popular content from