GesKR 3/2026, S. 385-392 Journal
Die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an kotierten Gesellschaften bildet einen Eckpfeiler eines transparenten schweizerischen Kapitalmarkts, wobei neben Aktien auch Beteiligungsderivate der Meldepflicht unterliegen. Neben dem Erwerb oder der Veräusserung, oder, bezüglich Beteiligungsderivaten auch deren Ausübung oder Nichtausübung, welche zur Tangierung eines Grenzwerts i.S.v. Art. 120 Abs. 1 FinfraG führen, lösen unter anderem auch Änderungen gewisser gemeldeter Informationen, wie die wesentlichen Bedingungen von Beteiligungsderivaten, eine Meldepflicht aus. Beim Rollen von Beteiligungsderivaten – dem Ersetzen auslaufender Optionen durch neue, ohne dabei einen Grenzwert i.S.v. Art. 120 Abs. 1 FinfraG zu tangieren – stellte sich die Frage, ob ein solches gleichwohl einer Meldepflicht unterliegt – sei es aufgrund einer «hypothetischen» Grenzwerttangierung oder aufgrund des Tatbestandes der Änderung der wesentlichen Bedingungen bereits gemeldeter