WAS IST BEI VERTRÄGEN IN DER AKTUELLEN KRISE ZU
BEACHTEN?
Grundsätzlich bleiben Verträge trotz der
behördlichen Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19
rechtsverbindlich, d.h. die vertraglichen Pflichten bleiben
bestehen und sind zu erfüllen. Die aktuellen
behördlichen Anordnungen können jedoch die
Vertragsparteien vor enorme Schwierigkeiten bei der Erfüllung
der Verträge stellen oder diese gar verunmöglichen. Dabei
stellt sich die Frage, welche Partei die daraus resultierenden
Folgen von verspätet oder gar nicht erbrachten Leistungen
(sog. Leistungsstörungen) zu tragen hat.
Zur Beantwortung dieser Frage ist in erster Linie immer die
konkrete vertragliche Regelung heranzuziehen und
danach zu prüfen, ob die Vertragsparteien für den Fall
von Leistungsstörungen bei unvorhergesehenen und
ungewöhnlichen Ereignissen eine entsprechende Regelung
vereinbart haben. So enthalten bspw. M&A-Verträge zum Teil
eine «material adverse
change»-Klausel, welche den Parteien das