Ab dem 1. Juli 2023 werden für einen Teil der
Grenzgänger nach der Unterzeichnung eines europäischen
Rahmenabkommens durch Luxemburg am 5. Juni 2023 neue Regeln
für die Sozialversicherung im Rahmen der Telearbeit
gelten.
Die Übergangsfrist im Zusammenhang mit der
COVID-19-Pandemie läuft am 30. Juni 2023 ab. Die
Sozialversicherungsschwellenwerte für Telearbeit gelten dann
wieder, mit allen damit verbundenen Verpflichtungen und
Verwaltungsformalitäten.
Allerdings werden für einige Grenzgänger und ihre
Arbeitgeber neue Regeln gelten, und zwar gemäß dem
neuen Rahmenabkommen_zur europäischen
Telearbeit, die Luxemburg am 5. Juni 2023 unterzeichnet hat.


1. Was ist das Ziel des Rahmenabkommens?