Wir erörtern nachstehend eventuelle Anmelde- und sonstige
Pflichten des Geschäftsführers einer ungarischen Kft.
1 Anmeldepflicht: Wohnsitz in Ungarn
Der Geschäftsführer einer ungarischen Gesellschaft ist
gesetzlich nicht verpflichtet, in Ungarn wohnhaft zu sein, bzw.
über eine Anmeldeadresse zu verfügen.
Gerade um die Problematik der Zustellung der öffentlichen
Dokumente zu gewährleisten, hat der ungarische Gesetzgeber das
Rechtsinstitut des Zustellungsbevollmächtigten eingeführt
(kurz und bündig zusammen gefasst operiert der
Zustellungsbevollmächtigter als lebende Postbox des
Geschäftsführers in Ungarn). Daher ist eine gesonderte
Meldeadresse nicht erforderlich.
Unseres Erachtens kann dieses Gerücht" darauf
zurückgeleitet werden, dass zur Zeiten der östlichen
EU-Erweiterung ein Beschluss Nr. 2005/106 des Europäischen
Rates verabschiedet worden ist, laut welchem bestimmte Derogationen
hinsichtlich dem Wohnort der Geschäftsführer erlaubt
worden waren. Unter