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ARTICLE · 06 JUNE 2019

Randvermerk zu einem Gerichtsurteil

Fraglich war in der Sache, ob Glühwein als Traubenwein mit 0 % Verbrauchsteuersatz gilt. Laut ungarischer Legaldefinition ist der Traubenwein in Position 2204 oder 2205

HungaryInternational Law

Fraglich war in der Sache, ob Glühwein als Traubenwein mit 0 % Verbrauchsteuersatz gilt. Laut ungarischer Legaldefinition ist der Traubenwein in Position 2204 oder 2205 einzustufender Wein, dessen Alkoholgehalt ausschließlich durch Gärung entsteht. Hauptzollamt Budapest meint, dass durch Beigabe von in Äthylalkohol aufgelösten Aromastoffen des Glühweins nicht mehr unter den Begriff des Traubenweins laut Verbrauchsteuergesetz fällt.

Ung. Curia vertrat in seinem nun schriftlich erfassten Urteil die Meinung, dass es sich um die Auslegung der Legaldefinition des nationalen Verbrauchsteuergesetzes und nicht um eine Zolltarifierungssache handelt und wies die Klage ab.

Ganz im Gegenteil vertritt EuGH in dem Glühwein Urteil (C-59/94. und C-64/94), dass es sich hier um die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Zolltarifs geht:

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