Kryptowährungen, vor allem Bitcoin als die wohl bekannteste
unter ihnen sind in jüngster Vergangenheit vielfach in
Erscheinung getreten. Besonders spektakulär auch der Fall des
im April 2018 verstorbenen US Krypto-Millionärs, dessen Erben
mangels Kenntnis von Zugangsdaten nicht über das
geschätzte Guthaben von 250 Millionen US Dollar verfügen
konnten. Daher soll nachfolgend die Frage nach der Vererbbarkeit
von Kryptowährungen beziehungsweise nach Kryptowährungen
in der Nachlassplanung im Vordergrund stehen.
Mit dem Tod geht die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse
einer Person unter Einbeziehung der Verbindlichkeiten auf die Erben
über (sog. Universalsukzession, § 1922 BGB). Dies gilt
auch für den digitalen Nachlass, d.h. für die
Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers
betreffend informationstechnischer Systeme einschließlich des
gesamten Datenbestandes". Unproblematisch ist damit die
Vererbbarkeit von im Eigentum des Erblassers stehender