Das Bundeskabinett hat am 13. März 2024 den Entwurf zum
Bürokratieentlastungsgesetz IV beschlossen.
Für die Immobilienbranche relevant ist die vorgesehene
Änderung in § 578 Abs. 1 BGB zur gesetzlichen Form von
Gewerbemietverträgen. Nach dem Entwurf soll – anders als
im Anfang Februar 2024 vorgelegten Referentenentwurf, nach dem der
Verweis auf das Schriftformerfordernis gemäß § 550
BGB in § 578 Abs. 1 BGB noch gänzlich gestrichen werden
sollte ‒ § 550 BGB auf Gewerbemietverträge mit der
Maßgabe Anwendung finden, dass zur Einhaltung der
gesetzlichen Form nicht mehr Schriftform, sondern nunmehr Textform
gemäß § 126b BGB ausreichend sein soll.
Warum ist das relevant?
Bei gewerblichen Mietverträgen war die Einhaltung der
Schriftform das regelmäßig wiederkehrende große
Thema der vergangenen Jahre. Denn wenn sie nicht eingehalten wurde,
konnte der Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist
(regelmäßig 6 Monate zum Quartalsende) gekündigt
werden – unabhängig von der