Bezogen auf E-Mails wird häufig damit argumentiert, dass
ohne eine besondere Verschlüsselung kein angemessener Schutz
bestehen würde. Eine unverschlüsselte E-Mail sei im
Hinblick auf die Vertraulichkeit der enthaltenen Informationen mit
einer Postkarte vergleichbar. Jedenfalls für
Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte und zur
Übermittlung von sensiblen Informationen (etwa
Gesundheitsdaten) verbietet sich daher die Nutzung von E-Mails,
jedenfalls ohne eine Verschlüsselung.
Die entsprechende Diskussion wird dabei sehr häufig
undifferenziert geführt, obwohl verschiedene Aspekte
auseinandergehalten werden müssen. In datenschutzrechtlicher
Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass es keine generellen
Vorgaben gibt, auf welche Weise Informationen im Rahmen einer
Übermittlung geschützt werden müssen. Es ist
vielmehr auf die allgemeinen Grundlagen zurückzugreifen,
wonach unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren
einschließlich der technischen Möglichkeiten