Unternehmen ab einer gewissen Größe müssen in
Deutschland zwingend einen Datenschutzbeauftragten benennen und
dies auch gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde
melden. Grundlage für diese Verpflichtung ist die Vorgabe gem.
§ 38 Abs. 1 BDSG, wonach ab einem Schwellenwert von 20
Mitarbeitern, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
befasst sind, zwingend ein Datenschutzbeauftragter benannt werden
muss. Für das Unternehmen besteht dabei die Wahl, entweder
einen eigenen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten zu ernennen
oder gem. Art. 37 Abs. 6 DSGVO auf einen externen
Datenschutzbeauftragten zurückzugreifen. Es liegt dabei auf
der Hand, die Funktion des Datenschutzbeauftragten dem Rechtsanwalt
anzutragen, der das Unternehmen ohnehin in rechtlichen
Fragestellungen aus diesem Bereich vertritt. Wir bieten wie einige
andere Kanzleien entsprechend diese Leistung für unsere
Mandanten an und sehen dabei explizit den Vorteil, dass nicht nur
die reine Beratung