Die Bundesbank hat am 30. Juni 2026 eine Neuauflage der „Erläuterungen zum außenwirtschaftlichen Meldewesen“ (Erläuterung) veröffentlicht.
Die Erläuterung enthält unter anderem einige klarstellende Hinweise zum Meldewesen für Kryptowerte nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Hintergrund
Mit dem Inkrafttreten der Änderungen der AWV zum 1. Januar 2025 stellte der Verordnungsgeber klar, dass die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes (KWG) nach § 67 Absatz 3 Nummer 2 AWV unter den Begriff der Zahlungen fällt. Die entsprechenden Zahlungen sind an die Bundesbank zu melden, wenn diese die Meldegrenze für Zahlungen von EUR 50.000 überschreiten.
Über diese Neuerungen hatten wir letztes Jahr bereits hier informiert.