Wird ein Arbeitnehmer, der regelmäßig in einem
bestimmten Betrieb des Unternehmens tätig ist und dort seinen
Dienstsitz hat, zum Vorgesetzten von Arbeitnehmern eines anderen
Betriebs bestellt, kann darin betriebsverfassungsrechtlich eine
Einstellung liegen, zu der der Betriebsrat dieses anderen Betriebs
nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Dem steht nicht entgegen,
dass der Arbeitnehmer daneben bereits in den Betrieb seines
Dienstsitzes eingegliedert ist.
BAG, Beschluss vom 12.06.2019 – 1 ABR 5/18
Die Arbeitgeberin, ein Telekommunikationsunternehmen,
unterhält in Deutschland mehrere Betriebe. In der Zentrale,
für die ein eigener Betriebsrat gebildet ist, wurde ein dort
tätiger Mitarbeiter zum Leiter des Bereichs TK befördert.
Dieser Bereich untergliedert sich in mehrere Abteilungen, unter
anderem die Abteilungen Produktion sowie Steuerung, deren
Arbeitnehmer überwiegend in der Betriebsstätte in R
tätig sind. Der Leiter des Bereichs TK nimmt seine Funktion