Nach dem sog. „Stechuhr“-Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts („BAG“) vom 13. September
2022 (1 ABR 22/21), über welchen wir auf unserem Blog
hier berichteten, wurde der volle Entscheidungstext zur
bisher lediglich vorliegenden Pressemitteilung des Beschlusses mit
Spannung erwartet. In den jetzt vorliegenden
Entscheidungsgründen gibt das BAG einige Antworten auf
vielgestellte Fragen, bleibt (erwartungsgemäß)
allerdings bei detaillierten Ausführungen zum
Arbeitszeiterfassungssystem zurückhaltend.
DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
In den Entscheidungsgründen werden ausgiebig alle in
Betracht kommenden nationalen und europäischen
Rechtsgrundlagen für die Begründung einer nationalen
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vor dem Hintergrund der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai
2019 (C-55/18) betrachtet. Das BAG sieht allein in § 3 Abs. 2
Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine geeignete Vorschrift,
dessen Tatbestand ausreichend Raum für