Themen aus dem Bereich Digitalisierung und Arbeit 4.0"
halten zunehmend Einzug in die Rechtsprechung. Das beweist ein
kürzlich vom LAG München zu entscheidender Fall zur
Frage, ob sogenannte Crowdworker als Arbeitnehmer zu qualifizieren
sind. Zwar verneinte das Landesarbeitsgericht diese Frage. Das
letzte Wort wird damit aber kaum gesprochen sein, denn das
Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum
Bundesarbeitsgericht zu.
LAG München vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform und führt
unter anderem Kontrollen für Markenhersteller hinsichtlich der
Warenpräsentation von Produkten im Einzelhandel durch. Zur
Umsetzung dieser Kontrollen bedient sich die Beklagte der
sogenannten Crowd". Das heißt, dass angemeldete Nutzer
der Internetplattform die von der Beklagten zur Verfügung
gestellten Aufträge an sich ziehen können, um diese
anschließend gegen Entgelt auszuführen. Der Nutzer kann
dabei selbst den Radius (bis zu 50 Kilometer) angeben,