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ARTICLE · 15 JANUARY 2020

Landesarbeitsgericht München: Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Themen aus dem Bereich Digitalisierung und „Arbeit 4.0" halten zunehmend Einzug in die Rechtsprechung.

GermanyEmployment and HR

Themen aus dem Bereich Digitalisierung und Arbeit 4.0" halten zunehmend Einzug in die Rechtsprechung. Das beweist ein kürzlich vom LAG München zu entscheidender Fall zur Frage, ob sogenannte Crowdworker als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Zwar verneinte das Landesarbeitsgericht diese Frage. Das letzte Wort wird damit aber kaum gesprochen sein, denn das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

LAG München vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19

Die Beklagte betreibt eine Internetplattform und führt unter anderem Kontrollen für Markenhersteller hinsichtlich der Warenpräsentation von Produkten im Einzelhandel durch. Zur Umsetzung dieser Kontrollen bedient sich die Beklagte der sogenannten Crowd". Das heißt, dass angemeldete Nutzer der Internetplattform die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Aufträge an sich ziehen können, um diese anschließend gegen Entgelt auszuführen. Der Nutzer kann dabei selbst den Radius (bis zu 50 Kilometer) angeben,

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