Das Vereinigte Königreich (VK) ist aus der EU zum 1.
Februar 2020 ausgetreten und zwischen dem Austritt und dem 31.
Dezember 2020 galt die im Austrittsabkommen festgelegte
Übergangsphase.
Seit dem 01. Januar 2021 war das Vereinigte Königreich
nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Damit
hat sich das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich
entschieden geändert.
1.) Präferenzielle Ursprungsregeln
Der Brexit hat auch Konsequenzen für präferenzielle
Ursprungsregelungen: Waren des VK sind nach Ablauf der
Übergangsfrist keine EU-Waren mehr und folglich nicht mehr
präferenzberechtigt. Das gilt nach Ansicht der EU auch
für VK-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU
27 befinden. Dies hat Auswirkungen auf die
Präferenzkalkulation: Vormaterialien aus dem VK gelten damit
als Vormaterialien ohne Ursprung und Be- und Verarbeitungen im VK
sind nicht (mehr) ursprungsbegründend. Gegebenenfalls
müsste die Präferenzkalkulation neu