Seit Ausbruch der COVID-19-Krise hat Arbeit im
Homeoffice stark zugenommen. Mit dem lange angekündigten
Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 wurden wesentliche Anpassungen
im Arbeitsrecht und im Steuerrecht vorgenommen.
Nach der gesetzlichen Definition liegt Arbeit im Homeoffice vor,
wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in
der Wohnung erbringt (§ 2h Abs 1 AVRAG). Der Begriff Wohnung
umfasst nach den Gesetzesmaterialien auch ein Wohnhaus, den
Nebenwohnsitz oder eine Wohnung (ein Wohnhaus) eines nahen
Angehörigen. Die neuen Regelungen gelten somit bewusst nicht
für andere Formen des Mobile Working", z.B. im
öffentlichen Co-WorkingSpace. Das bedeutet aber freilich
nicht, dass solche flexiblen Arbeitsformen nicht trotzdem
vereinbart werden dürften, nur gelten dann eben die Regelungen
des Homeoffice-Maßnahmenpakets nicht.