Mit der im Jahr 2022 in Kraft getretenen Revision des VVG wurde insbesondere auch Art. 45 VVG überarbeitet. So gilt für Versicherungsverträge, die dem revidierten Recht unterstehen neu, dass der Versicherungsnehmer den Eintritt eines vertraglich vereinbarten Rechtsnachteils wegen Obliegenheitsverletzung auch abwenden kann, indem er nachweist, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Umfang der vom Versicherungsunternehmen geschuldeten Leistung hat