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Haftung der Verwaltungsratsmitglieder wegen nicht ordnungsgemäß eingezahlter Einlagen

Mit Urteil vom 29. Januar 2009 hatte das Landgericht Borgarting (Borgarting lagmansrett) entschieden, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats (styre) einer norwegischen GmbH (aksjeselskap, abgekürzt: AS) gesamtschuldnerisch für nicht ordnungsgemäß eingezahlte Einlagen haften (wir berichteten im Newsletter Nr. 1-2009).

Dem Urteil lag eine Barkapitalerhöhung aus dem Jahre 2000 über NOK 4,95 Millionen zugrunde. Einen Monat nach der Fassung des Gesellschafterbeschlusses über die Kapitalerhöhung zahlte der Alleingesellschafter den gesamten Betrag auf das Bankkonto der GmbH ein. Am gleichen Tage wurde ein Betrag von NOK 4,5 Millionen an den Alleingesellschafter zurückgezahlt. Wiederum einen Monat später wurde die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister durch die Mitglieder des Verwaltungsrats der GmbH angemeldet und daraufhin im Handelsregister eingetragen. Im Rahmen eines späteren Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde der Sachverhalt aufgedeckt und der Alleingesellschafter durch den Insolvenzverwalter auf Zahlung des an ihn zurückgezahlten Betrags von NOK 4,5 Millionen verklagt.

Mit Urteil vom 31. August 2009 hat der norwegische Oberste Gerichtshof (Høyesterett) das Urteil des Landgerichts mit drei gegen zwei Stimmen aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichtshofes begründe das norwegische GmbH-Recht keine persönliche Haftung der Verwaltungsratsmitglieder für das Verbleiben der auf eine Kapitalerhöhung eingezahlten Einlagen bei der Gesellschaft. In derartigen auch aus der deutschen Gesellschaftsrechtspraxis bekannten Fällen des Hin- und Herzahlens würden die Verwaltungsratsmitglieder nicht für die tatsächliche Einzahlung der Einlagen einstehen müssen.

Mehrheitserfordernisse bei Verschmelzung

Mit Urteil vom 7. September 2009 hat das Landgericht Frostating (Frostating lagmansrett) bestimmt, dass der Beschluss der Hauptversammlung einer norwegischen Aktiengesellschaft (allmennaksjeselskap, abgekürzt: ASA) über die Verschmelzung auf eine andere Aktiengesellschaft nicht mit der allgemeinen 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern mit der besonderen 9/10-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden müsse, wenn die Aktien der übernehmenden Gesellschaft - im Gegensatz zu den Aktien der übertragenden Gesellschaft - nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats übertragen werden können.

Gegenstand des Urteils war der Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verschmelzung auf eine andere Aktiengesellschaft, der mit 87 % der abgegebenen Stimmen gefasst worden war. Gemäß der Satzung der übertragenden Aktiengesellschaft war für die Übertragung ihrer Aktien an Dritte nicht die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich. Im Rahmen der Verschmelzung sollte in die Satzung der übernehmenden Gesellschaft eine Bestimmung eingeführt werden, nach der die Übertragung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft künftig der Zustimmung ihres Verwaltungsrats bedürfe.

Gemäß dem norwegischen Aktienrecht bedarf es zur Änderung der Satzung grundsätzlich nur einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn aber die Satzungsänderung in der Einfügung eines Zustimmungserfordernisses für die Übertragung von Aktien besteht, bedarf dies einer 9/10-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In den Bestimmungen über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften wird pauschal auf die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit verwiesen. Daher stellte sich die Frage, ob sich dieser Verweis nur auf die allgemeine 2/3-Mehrheit oder auch auf die besondere 9/10-Mehrheit bezieht.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verweisung beide Mehrheitserfordernisse erfasse. Soweit daher im Rahmen einer Verschmelzung Beschlüsse über eine Änderung der Satzung gefasst werden, die der besonderen 9/10-Mehrheit bedürfen, bedürfe auch der Verschmelzungsbeschluss dieser besonderen Mehrheit. Der Beschluss über die Verschmelzung, der lediglich mit 87 %, jedoch nicht mit 9/10 der abgegebenen Stimmen gefasst worden war, war daher ungültig.

STEUERRECHT

Steuerliche Qualifizierung des Kaufpreises für Geschäftsanteile

Mit Urteil vom 17. Juli 2009 hat der norwegische Oberste Gerichtshof entschieden, dass der Kaufpreis für Geschäftsanteile an einer norwegischen GmbH steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und damit nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sei, soweit der Kaufpreis an eine Earn out-Klausel geknüpft ist. Nachteil der durch den Gerichtshof vorgenommenen Umqualifizierung in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist u.a., dass diese einem höheren Steuersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen. Der Gerichtshof gab damit der norwegischen Finanzverwaltung Recht.

Dem Urteil lag der Erwerb von Aktien zu einem Kaufpreis von NOK 12 Millionen zugrunde. Eine erste Teilrate über NOK 5 Millionen wurde zum Closing des Kaufvertrags gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung der beiden weiteren Raten von jeweils NOK 3,5 Millionen war neben dem Erreichen einer bestimmten Bilanzsumme, dass der Verkäufer sein Arbeitsverhältnis mit der Targetgesellschaft für einen bestimmten Zeitraum fortsetzt und sich für diesen Zeitraum außerdem einem Wettbewerbsverbot unterwirft. Der Gerichtshof begründete seine Ansicht damit, dass die beiden letzten Kaufpreisraten von jeweils NOK 3,5 Millionen nach dem Wortlaut des Kaufvertrages entscheidend an das weitere Bestehen des Arbeitsverhältnisses und an das Wettbewerbsverbot gebunden waren. Daher handele es sich bei den beiden letzten Kaufpreisraten in Wirklichkeit um Arbeitsentgelt. Den Einwand des Verkäufers, dass die Gegenleistung von insgesamt NOK 12 Millionen dem Wert der Targetgesellschaft entspreche, ließ der Gerichtshof mit dem Hinweis darauf nicht gelten, dass das zum Beweis vorgelegte Gutachten über den Wert der Targetgesellschaft in erheblicher Weise fehlerhaft sei.

Im Ergebnis ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Kaufpreis für Geschäftsanteile durchaus auf mehrere Raten verteilt und an das Verbleiben des Verkäufers in der Targetgesellschaft sowie an ein damit verbundenes Wettbewerbsverbot geknüpft werden kann. Um das Risiko einer steuerlichen Umqualifizierung des Kaufpreises in Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu vermeiden, ist jedoch erforderlich, dass bei der Formulierung des Kaufvertrags darauf geachtet wird, dass der gesamte Kaufpreis ausschließlich eine Gegenleistung für die Geschäftsanteile darstellen soll. Gegebenenfalls sollten die für Earn out-Klauseln typischen Bilanz- und Umsatzziele bei der Formulierung der Kaufpreisvoraussetzung im Vordergrund stehen. Des Weiteren sollte der Wert der Targetgesellschaft durch ein substantiiertes und - selbstverständlich - fehlerfreies Wertgutachten belegt werden können.

ARBEITSRECHT

Freistellung von Arbeitnehmern

Nach norwegischem Arbeitsrecht ist es möglich, Arbeitnehmer entweder ganz freizustellen oder ihre Arbeitszeit - vergleichbar der deutschen Kurzarbeit - zu reduzieren, soweit für die Arbeitnehmer entweder gar keine oder nur eingeschränkte Arbeitsaufgaben vorliegen. In beiden Fällen bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Vorteil dieser Maßnahme ist, dass Arbeitnehmer nicht betriebsbedingt entlassen werden müssen und Arbeitgeber - mangels Kündigung der Arbeitsverhältnisse - von der Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist befreit sind. Werden Arbeitnehmer nämlich freigestellt, werden die Arbeitgeber von der Pflicht zur Zahlung des Lohns befreit. Wenn lediglich die Arbeitszeit von Arbeitnehmern reduziert wird, sind die Arbeitgeber lediglich zur Zahlung eines entsprechend herabgesetzten Lohns verpflichtet.

Vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise wurden hinsichtlich der Parameter dieser Maßnahmen zwei wesentliche Änderungen eingeführt. Zum einen wurde der Zeitraum, während dessen Arbeitnehmer vollständig von der Arbeit freigestellt werden können, bereits mit Wirkung ab 1. Februar 2009 von 26 auf 52 Wochen verlängert. Zum anderen wurde der Prozentssatz, auf den die Arbeitszeit von Arbeitnehmern reduziert werden kann, mit Wirkung ab 1. Juli 2009 von 50 % auf 40 % herabgesetzt.

GEWERBLICHER RECHTSCHUTZ

Pfandrecht an gewerblichen Schutzrechten

Nach norwegischem Recht ist es derzeit praktisch nicht möglich, Pfandrechte - beispielsweise zur Besicherung eines Darlehens - an gewerblichen Schutzrechten zu bestellen. Das norwegische Justizministerium erwägt nunmehr, die sehr eingeschränkte Möglichkeit zur Bestellung derartiger Pfandrechte zu erweitern. Auf diese Weise soll beispielsweise die Finanzierungssituation von Unternehmen aus der IT-Branche verbessert werden. Nach den Überlegungen des Justizministeriums sollen sie nämlich künftig die durch sie entwickelte Software im Wege der Bestellung von Pfandrechten an dieser Software als Sicherheit für die Vergabe von Darlehen anbieten könnten. Erste Entwürfe über die Ausgestaltung der rechtlichen Möglichkeiten zur Bestellung von Pfandrechten an gewerblichen Schutzrechten werden bis Ende dieses Jahres erwartet.

BAURECHT

Änderungen der standardisierten Bauvertragsbestimmungen NS 8406 und NS 8416

Das Werkvertragsrecht einschließlich des privaten Baurechts ist im norwegischen Schuldrecht nicht kodifiziert (siehe bereits Newsletter Nr. 1-2009). Bauverträge unterliegen daher dem allgemeinen Schuldrecht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Zur besseren Handhabung von Bauprojekten wird daher in Bauverträgen üblicherweise auf standardisierte Bauvertragsbestimmungen verwiesen, die zwischen den wichtigsten Branchenorganisationen verhandelt werden. Der Regelungsgehalt dieser Bauvertragsbestimmungen ist mit dem Regelungsgehalt der aus dem deutschen Recht bekannten VOB vergleichbar.

Aufgrund der mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 vorgenommenen Änderungen des Hauptvertragsformulars NS 8405 (Bestimmungen für den norwegischen Bau- und Baustellenvertrag (Norsk standard bygge- og anleggskontrakt) sind mit Wirkung zum 1. Juli 2009 nun auch entsprechende Anpassungen in anderen Standardverträgen vorgenommen worden, insbesondere im Vereinfachten Bau- und Baustellenvertrag NS 8406 (Forenklet norsk bygge og anleggskontrakt) und dem Vereinfachten Nachunternehmervertrag für Bau- und Baustellenarbeiten NS 8416 (Forenklet norsk underentreprisekontrakt vedrørende utførelse av bygge og anleggsarbeider).

In diesem Zusammenhang ist ein Rundschreiben der norwegischen Verwaltungsministerin Heidi Grande Røys vom 8. Juli 2009 erwähnenswert, in dem diese die norwegische Baubranche zur verstärkten Verwendung der Bauvertragsmuster aufforderte. Nur durch tatsächliche Verwendung dieser Bauvertragsmuster könne letztlich das Risiko unverhältnismäßiger Vertragsbestimmungen und Risikoverteilungen reduziert werden.

Mindestlohncompliance in der norwegischen Baubranche

Aufgrund einer zum 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Änderung im norwegischen Gesetz über allgemeinverbindliche Tarifbestimmungen (Allmenngjøringsloven) haften Auftraggeber künftig auch dafür, dass ihre Auftragnehmer (Generalunternehmer) und deren Nachunternehmer die norwegischen Mindestlohnbestimmungen einhalten. Gleiches gilt für die Haftung der Auftragnehmer für ihre Nachunternehmer. Danach können also Arbeitnehmer der Nachunternehmer ihre Mindestlohnansprüche sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen den Auftraggeber und Arbeitnehmer des Auftragnehmers ihre Mindestlohnansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen, soweit die gesetzlichen Mindestlohnbestimmungen nicht eingehalten werden. Mindestlohnbestimmungen gelten in Norwegen auf allgemeinverbindlicher Grundlage vor allem in der Bau- und Anlagenbaubranche.

Der Begründung des norwegischen Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass die Neuregelung insbesondere an die im deutschen Arbeitnehmerentsendegesetz enthaltene Bürgenhaftung des Auftraggebers anknüpft. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige Bürgenhaftung im norwegischen Recht bereits besteht. Allerdings war diese bislang auf die Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben und Einkommensteuer beschränkt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Bauwirtschaft auf diese Erweiterung der Bürgenhaftung einstellt. Jedenfalls ist sämtlichen Vertragsparteien anzuraten, den Umgang mit der Mindestlohncompliance im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu diskutieren und entsprechend, zum Beispiel in Form einer Haftungsverteilung, zu regulieren. Dies ist bereits gängige Praxis hinsichtlich der Haftung für die Sozialabgaben und Einkommensteuer.

GRETTES GERMAN DESK

Für Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum haben wir unser German Desk eingerichtet, durch das wir im gesamten norwegischen Wirtschaftsrecht in deutscher Sprache beraten. Das German Desk besteht aus den beiden deutschen Rechtsanwälten Dr. Roland Mörsdorf, der das German Desk leitet, und Christoph Morck sowie den beiden norwegischen Rechtsanwälten Amund Brede Svendsen und Jacob S. Bjønness-Jacobsen, die fließend Deutsch sprechen und das deutsche Rechtssystem kennen. Darüber hinaus stehen weitere norwegische Rechtsanwälte aus den einzelnen Rechtsgebieten zur Verfügung, die alle bereits seit Jahren Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum beraten und mit den jeweiligen landesüblichen Gewohnheiten vertraut sind.

ALLGEMEIN

Grette gehört mit ca. 60 Rechtsanwälten zu den führenden Wirtschaftskanzleien in Norwegen. Wir beraten in allen Bereichen des norwegischen Wirtschaftsrechts. Darüber hinaus übernehmen wir für unsere Mandanten die Vertretung in Verwaltungsverfahren und die Prozessvertretung vor norwegischen Gerichten und Schiedsgerichten. Unser Büro liegt gut erreichbar im Zentrum von Oslo direkt neben dem Rathaus. Zu unseren Tätigkeitsschwerpunkten gehören Arbeitsrecht, Bau- und Werkvertragsrecht, Finanzierungen, Gesellschaft- und Kapitalmarktrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Handelsrecht, öffentliches Vergaberecht, Steuer- und Abgabenrecht, Unternehmensübernahmen (M&A) und Wettbewerbsrecht.

 

Weitere Informationen zu unserem German Desk und allgemein zu Grette finden Sie auf unserer Webseite www.grette.no