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Corporate Governance

In den letzten zehn Jahren hat die Diskussion über effiziente Formen der Leitung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften unter dem Stichwort Corporate Governance stark zugenommen. Diese Entwicklung ist sowohl auf die Globalisierung der Kapitalmärkte als auch auf die vermehrten Schieflagen von Unternehmen im In- und Ausland zurückzuführen. So gab es beispielsweise in den Niederlanden im Jahr 2003 großen Aufruhr aufgrund des Debakels um den Ahold-Konzern (einer der weltweit größten Betreiber von Supermarktketten, wie zum Beispiel Albert Heijn, Etos und Gall&Gall), der Bilanzmanipulationen einräumen musste. In Deutschland machte in den 90-er Jahren die FlowTex-Affäre Schlagzeilen, im Jahre 2002 wurde der Comroad-Skandal aufgedeckt.

Die Kodifizierung und Ausübung guter Unternehmensführung in Deutschland und den Niederlanden: ein Vergleich

Axel Hagedorn/Wiebke Bonnet-Vogler *

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A. Einleitung

In den letzten zehn Jahren hat die Diskussion über effiziente Formen der Leitung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften unter dem Stichwort Corporate Governance stark zugenommen. Diese Entwicklung ist sowohl auf die Globalisierung der Kapitalmärkte als auch auf die vermehrten Schieflagen von Unternehmen im In- und Ausland zurückzuführen. So gab es beispielsweise in den Niederlanden im Jahr 2003 großen Aufruhr aufgrund des Debakels um den Ahold-Konzern (einer der weltweit größten Betreiber von Supermarktketten, wie zum Beispiel Albert Heijn, Etos und Gall&Gall), der Bilanzmanipulationen einräumen musste. In Deutschland machte in den 90-er Jahren die FlowTex-Affäre Schlagzeilen, im Jahre 2002 wurde der Comroad-Skandal aufgedeckt.

Heute ist die Diskussion um Corporate Governance vor dem Hintergrund der Finanzkrise aktueller denn je.

Im Rahmen der Diskussion sind weltweit verschiedene Kodizes, Guidelines, Principles und ähnliche Regelwerke zum Corporate Governance ins Leben gerufen worden. Die meisten Länder innerhalb Europas haben hierzu mittlerweile ein eigenes Regelwerk geschaffen, so auch Deutschland und die Niederlande. Es ist diesen Regelwerken gemeinsam, dass sie für sich selbst keinen Rechtsnormcharakter haben und daher nicht aufgrund staatsrechtlicher Rechtssetzung zustande gekommen sind. Stattdessen haben die Corporate Governance Kodizes einen „Soft Law"-Charakter, das heißt die Einhaltung ihrer Vorschriften soll in erster Linie durch die Selbstregulierungskräfte des Kapitalmarktes erreicht werden.

Im Folgenden wird zunächst in Kapitel B und C das Zustandekommen des jeweiligen Corporate Governance Kodex in Deutschland und in den Niederlanden vorgestellt. Kapitel D befasst sich mit der Befolgung der Kodizes in beiden Ländern. Schlussendlich wird im Kapitel E ein Vergleich der beiden Kodizes vorgenommen, wobei der Schwerpunkt auf den Themen Managervergütung, Einfluss von Aktionären und Rolle des Aufsichtsrats liegt.

B. Corporate Governance in Deutschland

Im Jahr 2000 rief die deutsche Bundesregierung die Kommission Corporate Governance ins Leben, die unter Vorsitz des Rechtswissenschaftlers Theodor Baums in ihrem Abschlussbericht die Einsetzung einer weiteren Kommission empfahl, um einen einheitlichen Corporate Governance Kodex auszuarbeiten. Daraufhin setzte die damalige Bundesministerin für Justiz Herta Däubler-Gmelin im September 2001 die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex ein. In dieser Kommission sind institutionelle und private Anleger, Vorstands- und Aufsichtsrats börsennotierter Aktiengesellschaften, Arbeitnehmervertreter sowie Vertreter der Börse, Wirtschaftsprüfer und Wissenschaftler vertreten. Die Kommission nahm ihre Arbeit unter dem Vorsitz des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Thyssen-Krupp AG Gerhard Cromme noch im September 2001 auf und legte der Bundesministerin für Justiz ein halbes Jahr später am 26.02.2002 den „Deutschen Corporate Governance Kodex" (nachfolgend auch: „deutscher Kodex" genannt) vor. Im Juli 2002 fand die 1. Konferenz Deutscher Corporate Governance Kodex in Berlin statt, woraufhin am 20.08.2002 die erste Veröffentlichung des Kodex im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte.

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex blieb auch nach Bekanntmachung der ersten Fassung des Deutschen Kodex im Amt, um die Entwicklung der Corporate Governance in Gesetzgebung und Praxis zu verfolgen und mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob und inwiefern der Kodex anzupassen ist. Seit Februar 2002 hat die Corporate Governance Kommission regelmäßig neue Fassungen des deutschen Kodex bekannt gemacht. Zuletzt wurde am 19.06.2009 eine achte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex anlässlich der achten Konferenz Deutscher Corporate Governance Kodex in Berlin präsentiert. Der bis dahin amtierende Vorsitzende der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Gerhard Cromme war bei der siebten Konferenz zum Deutschen Corporate Governance Kodex am 27.6.2008 in Berlin nach siebenjähriger Dienstzeit von seinem Amt zurückgetreten. Sein Nachfolger ist Klaus-Peter Müller, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Commerzbank und heute Aufsichtsratsvorsitzender der Commerzbank und Präsident des Bundesverbands deutscher Banken.

Der deutsche Kodex gilt für alle börsennotierten Gesellschaften in Deutschland. Allerdings wird in der Präambel auch nichtbörsennotierten Gesellschaften empfohlen, den Kodex einzuhalten, da er in weiten Passagen allgemeingültige Standards für gute Unternehmensführung enthält. Wenn innerhalb eines Konzerns die Kodexregelungen nicht nur für die betreffende börsennotierte (Konzern-) Gesellschaft gelten sollen, sondern auch für die einzelnen Konzernunternehmen, spricht der Kodex von „Unternehmen" anstatt von „Gesellschaft". Für Gesellschaften, die zwar an einer deutschen Börse notiert sind, jedoch ihren Sitz im Ausland haben, gilt der Kodex nicht. Hat eine Gesellschaft dagegen ihren Sitz im Inland und ist sie ausschließlich an nichtdeutschen Börsen notiert, so findet der deutsche Kodex Anwendung.

Der deutsche Kodex ist in sieben Teile gegliedert. Der Abschnitt 1 beschreibt als Präambel im Wesentlichen die Zwecksetzung des Kodex, die Grundordnung der deutschen Aktiengesellschaft, die Verbindlichkeitsstufen sowie den Geltungsbereich der Kodexbestimmungen. Abschnitt 2 enthält Bestimmungen zu Aktionären und zur Hauptversammlung. Es folgen in Abschnitt 3 Regelungen zum Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat. Abschnitt 4 und 5 behandeln, jeweils getrennt für Vorstand und Aufsichtsrat, die speziellen Aufgaben und Zuständigkeiten für diese Organe sowie Fragen der Organzusammensetzung, Vergütung und Interessenkonflikte. Gegenstand der letzten beiden Abschnitte ist Unternehmenspublizität, und zwar in Abschnitt 6 Regelungen zur Transparenz sowie in Abschnitt 7 Bestimmungen zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Die Regelungen des Kodex unterscheiden sich in dem Grad ihrer Bindungswirkung nach ihrer Formulierung.

In weiten Teilen enthält der Kodex eine Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen zur Leitung und Überwachung von Unternehmen, die bislang in diversen Gesetzen verstreut waren und somit als geltendes Recht von Gesetz wegen von den Unternehmen zu beachten sind (auch „Mussbestimmungen" genannt).

Darüber hinaus enthält der Kodex nicht gesetzlich festgelegte, aber international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung in der Form von Empfehlungen und Anregungen.

Die Empfehlungen des Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wortes „soll" gekennzeichnet. Mit der Einführung des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 26.07.2002 haben die Empfehlungen des Kodex auch eine gesetzliche Grundlage in § 161 Aktiengesetz (AktG) gefunden. Danach sind Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft verpflichtet, jährlich eine Erklärung darüber abzugeben, inwiefern den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. In der Praxis wird diese Entsprechenserklärung oftmals mit dem Jahresabschluss und/oder auf der eigenen Internetseite veröffentlicht. Es gilt dabei das Prinzip von „comply or explain", zu Deutsch: „erfülle oder erkläre". Dies bedeutet, dass die börsennotierten Unternehmen im Falle des Abweichens vom Kodex mittels einer Kurzangabe erklären müssen, weshalb sie den Regeln des Kodex nicht nachkommen. Eine ausführliche inhaltliche Stellungnahme ist dabei allerdings nicht notwendig. Eine Pflicht zur Anwendung der Regeln des Kodex gilt damit nicht, die Pflicht bezieht sich lediglich auf die Erklärung in Bezug auf die im Kodex enthaltenen Empfehlungen. Die Befolgung des Kodex ist damit letztlich freiwillig.

Die Rechtsnatur dieser „Sollbestimmungen" ist insofern undeutlich, als sie zwar Normen im tatsächlichen Sinne sind, weil sie befolgt werden wollen, aber gleichzeitig keine staatliche Rechtsetzung darstellen und damit keine Rechtsnormen sind. Die Nichtbeachtung der Empfehlungen hat keine direkten Folgen für die jeweilige Gesellschaft, solange dies in der jährlichen Entsprechenserklärung im Sinne des § 161 AktG dargelegt wird. Die Frage der Rechtsfolgen einer uneingeschränkten und bekannt gemachten Entsprechenserklärung hatte im Jahre 2008 das OLG München zu entscheiden. Die Beklagte hatte zunächst eine uneingeschränkte Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben. Dann hatte jedoch der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag unterbreitet, der inhaltlich im Widerspruch zu den Empfehlungen des deutschen Kodex stand. Das OLG entschied, dass der Aufsichtsrat hierdurch § 161 AktG verletzt habe, und dass der Aufsichtsratsbeschluss nichtig und der auf dieser Grundlage gefasste Beschluss der Hauptversammlung anfechtbar sei. Nach Auffassung des Gerichts führt die Selbstbindung der Gesellschaft durch die Abgabe der uneingeschränkten Entsprechenserklärung zu einem Vertrauensschutz der Aktionäre aus § 161 AktG und deshalb hätte der Aufsichtsrat eine beabsichtigte Abweichung vom deutschen Kodex zumindest gleichzeitig mit dem Beschlussvorschlag bekanntmachen müssen.

Von den neben den Muss- und Sollbestimmungen darüber hinaus im Kodex enthaltenen Anregungen kann ohne Offenlegung abgewichen werden. Diese sind gekennzeichnet durch Begriffe wie „sollte" oder „kann". Sie gelten lediglich als Orientierung und tragen zur Selbstregulierung des Marktes bei.

Der deutsche Kodex hat zum Ziel, das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen. Im Kodex sind die Grundzüge des deutschen Corporate Governance Modells in kompakter Form dargestellt und verständlich gemacht. In der deutschen Gesetzgebung sind die Regeln zur Corporate Governance über mehrere Gesetze verstreut und daher für den Nicht-Juristen schwer zugänglich. Gerade im Ausland erschien die deutsche Corporate Governance daher wenig transparent. Gemäß seiner Präambel soll der Kodex das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften stärken und damit den Standort Deutschland für finanzielle Engagements attraktiver machen. Des Weiteren soll der Kodex auch ein Hilfsmittel für Investoren und Aktionäre sein, um eine gute Unternehmensführung beurteilen zu können. Die Kommission Corporate Governance hat versucht, die an der deutschen Unternehmensführung geäußerten Kritikpunkte (wie beispielsweise die mangelhafte Ausrichtung auf Aktionärsinteressen, die mangelnde Transparenz der deutschen Unternehmensführung, die mangelnde Unabhängigkeit deutscher Aufsichtsräte und die duale Unternehmensverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat) aufzugreifen und durch das Setzen eines Rahmens von Normen und Werten für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung zu sorgen. Diese Ordnungsfunktion des Kodex zielt darauf ab, durch die Aufnahme internationaler Best Practice-Bestimmungen die Qualität der Corporate Governance deutscher Unternehmen zu verbessern.

 

 

C. Corporate Governance in den Niederlanden

In den Niederlanden wurde am 10.03.2003 eine Kommission unter dem Vorsitz von Morris Tabaksblat (unter anderem ehemaliges Vorstandsmitglied von Unilever, Chairman von Reed Elsevier und Aufsichtsratmitglied der Universität Leiden) ins Leben gerufen, um einen Verhaltenskodex für börsennotierte Unternehmen zu entwickeln und damit das Grundvertrauen in den privaten Sektor wiederherzustellen.

Der Kommission gehören Personen aus verschiedenen Disziplinen und Bereichen, das heißt aus der Politik, der Wirtschaft und relevanten gesellschaftlichen Gruppierungen wie zum Beispiel der Verein für Wertpapierinhaber („Vereniging voor Effectenbezitters", kurz: VEB) an. Am 09.12.2003 veröffentlichte die Kommission (nach seinem Vorsitzenden auch „Commissie Tabaksblat" genannt) den niederländischen Corporate Governance Kodex (nachfolgend auch: „niederländischer Kodex" genannt), der seit dem 01.01.2004 gültig ist. Dieser Kodex schloss an den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bericht „Corporate Governance in den Niederlanden: Die vierzig Empfehlungen" der Kommission Peters aus dem Jahr 1997 an.

Ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des niederländischen Corporate Governance Kodex wurde im niederländischen bürgerlichen Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek, kurz: BW) eine gesetzliche Grundlage für den Kodex geschaffen, und zwar wie in Deutschland bei den Bestimmungen über Aktiengesellschaften. Gemäß Artikel 391 Absatz 5 aus Buch 2 des BW können mittels einer Rechtsverordnung nähere Vorschriften zum Jahresbericht von Gesellschaften aufgestellt werden. Im Anschluss daran wurde am 27.12.2004 die niederländische Rechtsverordnung Corporate Governance („Algemene Maatregel van Bestuur Corporate Governance") verabschiedet, die am 31.12.2004 in Kraft trat.

Auf der Grundlage dieser Verordnung sind seitdem börsennotierte Gesellschaften verpflichtet, in ihrem Jahresbericht mitzuteilen, ob sie die Regeln des niederländischen Kodex befolgen oder nicht. Die Verpflichtung trifft lediglich börsennotierte Unternehmen, die ihren Sitz innerhalb der Niederlande haben, gleich, ob sie an einer niederländischen oder einer ausländischen Börse notiert sind. Für Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Niederlande, die an der niederländischen Börse notiert sind, gilt der niederländische Kodex nicht.

Die Unternehmen sind - wie in Deutschland - nicht verpflichtet, die Regeln inhaltlich zu befolgen. Jedoch muss das Unternehmen im Fall der Nichtbefolgung erläutern, aus welchen Gründen es die Regeln nicht befolgt. Somit liegt dem niederländischen Kodex ebenso wie dem deutschen Kodex das Prinzip „comply or explain" zugrunde (im Niederländischen: „pas toe of leg uit"). Eine Unterscheidung zwischen Muss-, Soll- oder Kannbestimmungen wird im niederländischen Kodex nicht vorgenommen. Während jedoch in Deutschland lediglich Abweichungen von den Empfehlungen (Sollbestimmungen) erläuterungsbedürftig sind, müssen in den Niederlanden sämtliche Abweichungen erklärt werden.

Der Aufbau des niederländischen Kodex ist wie folgt. Zunächst enthält der Kodex allgemein gehaltene Prinzipien („principes") über Corporate Governance. Die Prinzipien werden dann näher ausgearbeitet in den konkreten so genannten Best Practice-Klauseln. Hierin wird bestimmtes Verhalten konkret normiert.

Der niederländische Kodex besteht aus fünf Kapiteln: Das erste Kapitel regelt die Einhaltung des Kodex. Kapitel 2 enthält Regelungen zum Vorstand. Das dritte und das vierte Kapitel befassen sich mit dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung der Aktionäre. Gegenstand des letzten Kapitels ist schließlich die Prüfung des Finanzberichts und die Position des internen Prüfers und des externen Steuerberaters.

Der niederländische Kodex geht ebenso wie das deutsche System vom dualen Führungsmodell aus. Dies bedeutet, dass neben dem Vorstand („bestuur") ein unabhängiger Aufsichtsrat („raad van commissarissen") tätig ist, das heißt, dass die Unternehmensleitung von der Unternehmenskontrolle getrennt ist. Das dritte Kapitel des niederländischen Kodex, das sich mit dem Aufsichtsrat befasst, enthält in Artikel III.8 aber auch einige besondere Bestimmungen für monistisch strukturierte Gesellschaften mit nur einem Board.

In Artikel IV.4 enthält der niederländische Kodex besondere Best-Practice-Bestimmungen für institutionelle Anleger (Rentenfonds, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften, Vermögensverwalter). Seit Inkrafttreten des Gesetzes über Finanzaufsicht („Wet op het financieel toezicht", kurz: Wft) am 01.01.2007 sind auch institutionelle Anleger gemäß Artikel 5:87 Wft verpflichtet, minimal einmal pro Geschäftsjahr zu erklären, inwieweit sie die sie betreffenden Best Practice-Regeln des Corporate Governance Kodex befolgt haben. Absatz 2 bestimmt dazu, dass die institutionellen Anleger diese Erklärung entweder in ihrem Geschäftsbericht, auf ihrer Internetseite oder an die Adresse aller Anlagekunden mitzuteilen haben.

Der niederländische Gesetzgeber hat am 06.12.2004 für die Dauer von vier Jahren ein Kontrollorgan eingesetzt, die so genannte „Monitoring Commissie Corporate Governance". Gleich der deutschen Corporate Governance Kommission überprüft die niederländische Kommission (nach dem Vorsitzenden Jean Frijns auch unter der Bezeichnung „Commissie Frijns" bekannt), inwieweit die Regeln des Kodex befolgt werden und welche Anpassungen des Kodex vonnöten sind. Hierzu hat die Kommission im Jahr 2005, 2006 und 2007 jeweils einen Bericht veröffentlicht, in dem sie Empfehlungen („good practice") ausspricht und Änderungsvorschläge in Bezug auf den Kodex unterbreitet.

Seit seiner Entstehung im Jahr 2004 wurde der niederländische Kodex regelmäßig evaluiert und gab es Grund für Anpassungen. Niederländische börsennotierte Unternehmen sind in zunehmendem Maße dem „market for corporate control" ausgesetzt; große Übernahmen und Fusionen spielen eine stets größere Rolle. Vor allem die Aktien in den großen niederländischen börsennotierten Unternehmen sind überwiegend in den Händen ausländischer Aktionäre. Seit dem Zustandekommen des Kodex sind viele Aktionäre aktiver geworden und üben ihre Rechte aus.

Dies hat in einigen Fällen zu gerichtlichen Verfahren zwischen verschiedenen Gesellschaftsorganen (Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionären) geführt, bei denen der niederländische Kodex eine Rolle spielte.

So entschied das höchste niederländische Gericht („Hoge Raad") in einem Fall, dass die so genannte „ondernemingskamer" als sofortige Maßnahme die Vorschriften des Kodex für verbindlich erklären darf, und eine Abweichung ausgeschlossen ist. Die „ondernemingskamer" hatte der Beklagten verboten, von den Bestimmungen des Code Tabaksblat, und insbesondere von Artikel III.6, der Interessenkonflikte zwischen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrates vermeiden soll, abzuweichen.

Es bietet sich an, in diesem Zusammenhang kurz auf die niederländische Besonderheit der „ondernemingskamer" einzugehen. Am Oberlandesgericht in Amsterdam gibt es einen besonderen Senat, der sich ausschließlich und in erster Instanz mit Streitigkeiten von Gesellschaftsorganen in niederländischen Gesellschaften beschäftigt und diesbezüglich verbindliche Entscheidungen trifft. Dies können Streitigkeiten zwischen dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, den Aktionären und den Arbeitnehmern (oftmals vertreten durch Betriebsrat oder Gewerkschaft) sein. Die „ondernemingskamer" kann auch einstweilige Verfügungen (wie zum Beispiel eine Zwangsverwaltung) anordnen und hat in der Praxis weitreichende Bedeutung, da es nur noch eine Revisionsinstanz gibt und die Urteile darum faktisch erhebliche Relevanz haben.

Mit dem Verbot, von den Bestimmungen des Corporate Governance Kodex abzuweichen, hebelt die „ondernemingskamer" das geltende Prinzip von „comply or explain" faktisch aus und verpflichtet das Unternehmen zur Einhaltung der Best-Practice Bestimmungen, statt den Kodex als Sollvorschrift zur Selbstregulierung einzusetzen.

Im Verfahren um den Verkauf der amerikanischen Banktochter LaSalle durch die ABN Amro im Übernahmegefecht um die ABN Amro Bank bestätigte das niederländische höchste Gericht, dass der Corporate Governance Kodex die herrschende allgemeine Rechtsauffassung wiedergibt. Hier ging es um die Frage, ob die Aktionärsversammlung das Recht hat, den Verkauf einer Tochtergesellschaft zu genehmigen beziehungsweise zu verhindern. Dies hat der Hoge Raad unter anderem unter Berufung auf den Corporate Governance Kodex, der der Aktionärsversammlung so weitgehende Kontrollrechte nicht zugesteht, verneint. Übrigens hatte die „ondernemingskamer" dies noch bejaht.

So zeigt sich, dass der niederländische Corporate Governance Kodex nicht nur in den Jahresberichten der börsennotierten Unternehmen, sondern auch in der Rechtsprechung Anklang und Anwendung findet, sogar zum Teil so weit, dass er wie geltendes Gesetzesrecht behandelt wird, obwohl er dies ja eigentlich nicht ist.

Am 04.06.2008 hat die Kommission letztmalig in ihrem Abschlussbericht ihre Vorschläge zu den Anpassungen des niederländischen Kodex veröffentlicht. Interessierte konnten bis zum 15.09.2008 auf die Vorschläge reagieren. Insgesamt hat die Kommission 32 Reaktionen von Interessenverbänden, Börsenunternehmen, Steuerberater- und Anwaltskanzleien sowie Privatpersonen erhalten. Ferner hat die Kommission zwei Treffen zwischen Experten und Vertretern aus unterschiedlichen Bereichen arrangiert, bei denen die Vorschläge näher besprochen wurden. Zuletzt wurde im Dezember 2008 eine erneuerte Version des niederländischen Kodex veröffentlicht, die seit dem 01.01.2009 gültig ist. Die gesetzliche Verankerung des neuen angepassten Kodex wird in den kommenden Monaten erwartet. Momentan liegt der Gesetzesentwurf noch beim niederländischen Staatsrat („Raad van State") und wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2009 der zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer") vorgelegt. Da die börsennotierten Unternehmen den niederländischen Kodex erst in ihrem Jahresbericht über das Geschäftsjahr 2009 beachten müssen, hat der Gesetzgeber dahingehend noch genügend Spielraum. Die Ernennungszeit der niederländischen Corporate Governance Kommission ist jedoch am 14.12.2008 ausgelaufen. Es ist zu erwarten, dass der niederländische Gesetzgeber erneut ein Kontrollorgan benennen wird.

D. Befolgung des Kodex in beiden Ländern

Sowohl der deutsche als auch der niederländische Kodex unterliegen - wie beschrieben - dem Prinzip des „comply or explain". Dies bedeutet, dass es mit einer entsprechenden Erklärung möglich ist, sich nicht an die Regelungen des Corporate Governance Kodex zu halten. Es stellt sich daher die Frage, wie hoch die Befolgungsquoten der jeweiligen Kodizes sind und wie groß der Anteil der Unternehmen ist, die, statt den Kodex zu befolgen, lieber erläutern, weshalb sie dies nicht tun.

I. Deutschland

Das Berlin Center of Corporate Governance unter Leitung von Axel von Werder (ebenfalls Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex) hat am 02.04.2009 eine empirische Studie zur Akzeptanz der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex veröffentlicht. Danach werden durch Unternehmen im DAX (die 30 größten und umsatzstärksten Unternehmen an der Frankfurter Wertpapierbörse) durchschnittlich 94,9 % oder im Schnitt 79,8 aller 84 Empfehlungen befolgt. 11 Empfehlungen bleiben im DAX unterhalb der 90 %-Zustimmungsquote (dies sind insbesondere die Beratung im Aufsichtsratsplenum über die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand, die Begrenzung der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses und die erfolgsorientierte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder).

Im M-DAX (mittelgroße deutsche oder überwiegend in Deutschland tätige Unternehmen (Mid Caps)) werden durchschnittlich 92,4 % der Empfehlungen befolgt, 17 Empfehlungen erreichen nicht die 90 %-Zustimmungsquote. Dabei genießt die Bestimmung zum angemessenen Selbstbehalt bei der D&O Versicherung (Manager-Haftpflichtversicherung) mit 63,3 % die geringste Akzeptanz.

Im S-DAX (50 kleinere Unternehmen) werden durchschnittlich 86,7 % der Empfehlungen befolgt. 24 Empfehlungen bleiben unter der 90%-Zustimmungsquote. Die geringste Akzeptanz findet sich mit 50% bei der Bildung eines Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates.

II. Niederlande

In ihrem Abschlussbericht vom 04.06.2008 hat die niederländische Kontrollkommission ebenfalls die Befolgung des niederländischen Kodex dokumentiert. Demzufolge ist die Befolgung der Best Practice-Regelungen durch börsennotierte Unternehmen in den Jahren 2005-2007 von durchschnittlich 92 % auf 95 % sowie die Anwendung der Corporate Governance Regeln von 87 % auf 90 % gestiegen. Die börsennotierten Unternehmen erläutern durchschnittlich bei 5 % der Empfehlungen, weshalb sie diese Empfehlungen nicht befolgt haben. Im Vergleich zu den börsennotierten Unternehmen schnitten die institutionellen Anleger schlechter ab: die fünf größten Investmentgesellschaften erreichten eine Befolgungsquote der sie betreffenden Best Practice-Bestimmungen von lediglich 87 %, die fünf größten Lebensversicherer eine Quote von lediglich 53 %.

Im Auftrag der Monitoring Kommission haben das Amsterdam Centre for Law and Economics (ACLE) und die Rematch B.V. Anfang 2008 weiterhin eine Studie unter den 180 institutionellen Anlegern gehalten, die minimal 5 % ihres Vermögens in den Niederlanden angelegt haben. Im Rahmen der Untersuchung wurden die institutionellen Anleger gefragt, wie sie die Corporate Governance der niederländischen börsennotierten Unternehmen wahrnehmen, insbesondere im Vergleich zu den USA. Die wichtigsten Erkenntnisse waren, dass die institutionellen Anleger die Corporate Governance Mechanismen zum Aktienbesitz von Vorstandsmitgliedern, die Transparenz in Bezug auf den Aktienbesitz von Großaktionären sowie die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats begrüßen. Die Mehrheit der institutionellen Anleger ist der Meinung, dass die Höhe der Managergehälter in den Niederlanden nicht gesenkt werden muss. Es würde jedoch gern gesehen, wenn ein größerer Teil der Managervergütung aus Aktien bestünde oder an Aktien gekoppelt wäre.

E. Vergleich der beiden Kodizes

Legt man die beiden Corporate Governance Kodizes nebeneinander, fällt als erstes der unterschiedliche Umfang der Kodizes ins Auge. Der deutsche Kodex umfasst 15 Seiten, wohingegen der niederländische Kodex mit 58 Seiten fast viermal so umfangreich ist. Dies hat verschiedene Ursachen. Der niederländische Kodex enthält zum einen eine ausführliche Präambel, die das Zustandekommen und den Aufbau, aber auch die Ausgangspunkte des niederländischen Corporate Governance Kodex wiedergibt. Darüber hinaus enthält der niederländische Kodex sowohl die allgemein gehaltenen Prinzipien, als auch die jeweiligen dazu passenden Best Practice-Bestimmungen, mit denen die Prinzipien ausgelegt und konkretisiert werden. Weiterhin werden im niederländischen Kodex in einem Kapitel die verwendeten Definitionen erläutert und die Best Practice-Bestimmungen noch weiter ausgelegt. Der niederländische Kodex enthält auch ein Kapitel mit Empfehlungen an den niederländischen Gesetzgeber und schließt mit einem Rechenschaftsbericht der Kommission über ihre vierjährige Tätigkeit ab.

Der deutsche Corporate Governance Kodex hingegen wurde in vergleichsweise abgespeckter Form veröffentlicht. Der Kodex enthält zwar auch eine Präambel, ansonsten aber nur die reinen Corporate Governance Regeln ohne Prinzipien, konkrete Auslegungen oder Definitionen, Empfehlungen an den Gesetzgeber oder einen Rechenschaftsbericht der Kommission.

Aufgrund des beschränkten Umfanges dieser Abhandlung werden nachfolgend drei interessante Themen vergleichend behandelt, die sich in beiden Corporate Governance Kodizes wiederfinden. Die Höhe der Managervergütung wird in beiden Ländern stark diskutiert und steht deshalb am Anfang. Nachfolgend wird die Rolle der Aktionäre näher belichtet, wonach schließlich der Aufsichtsrat und seine zunehmende Unabhängigkeit Thema sein wird.

I. Managervergütung

Die Vergütung von Managern wird in Politik und Gesellschaft sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland vielfach diskutiert. Themenbereiche sind dabei insbesondere hohe Managergehälter, denen mitunter keine angemessene Leistung gegenübersteht oder die auf kurzfristige Ziele ausgerichtet waren, üppige Abfindungen und dazu Fälle, in denen Manager beim Handel mit eigenen Aktien Grenzen der Legalität überschreiten. Erst die Festsetzung der jeweiligen Kodizes und damit gesetzlich verpflichtende Entsprechenserklärungen haben diese öffentliche Diskussion ermöglicht. Die hierdurch verbesserte Transparenz gab näheren Einblick in den Umfang und die Art der Managervergütung in den jeweiligen börsennotierten Unternehmen.

In Deutschland ist das Thema Managervergütung zusehends Gegenstand neuer Gesetzgebung, die es im Kodex lediglich umzusetzen gilt und die von Rechts wegen zu beachten ist.

Im Jahre 2005 wurde in Deutschland das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz, kurz: VorstOG) verabschiedet, um die Offenlegung der individualisierten Vergütung umfassend durchzusetzen. Im Rahmen dessen wurden die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) zu den Pflichtangaben im Anhang der Gewinn- und Verlustrechnung dahingehend erweitert, dass nun die Vorstandsvergütung zu veröffentlichen ist.

Am 18. Juni 2009 wurde das neue Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) durch den Deutschen Bundestag verabschiedet. Durch verschiedene Regelungen soll das Gesetz dafür Sorge tragen, dass bei der Festsetzung der Vergütung von Vorständen künftig verstärkt Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung gesetzt werden. Zudem soll es eine Verpflichtung des Aufsichtsrates geben, Gehälter bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens zu kürzen.

Dementsprechend ist auch die achte Fassung des deutschen Kodex weitestgehend auf Grundlage des VorstAG angepasst worden. Interessant ist hierbei, dass einige Regelungen des VorstAG von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex durchaus kritisch gesehen werden. So begrüßt die Kommission zwar grundsätzlich das Ziel, Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung zu schaffen. Die Umsetzung dieses Ziels in Form starrer gesetzlicher Regelungen hält die Kommission aber für verfehlt. Nach ihrer Einschätzung wird der Gesetzesvorschlag in der Praxis auf Übergangsschwierigkeiten stoßen und zudem tendenziell zu einer Erhöhung der Festvergütung führen, weil die Nachhaltigkeit erst nach Ablauf von einigen Jahren geprüft werden kann.

Auch schon vor Verabschiedung des VorstAG enthielt der deutsche Kodex in Artikel 4.2 eine Reihe von Kriterien für die Angemessenheit der Vorstandsvergütung, die jedoch durch die Umsetzung des VorstAG im Kodex ergänzt worden sind. Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung empfahl der Kodex bislang, die Aufgaben des jeweiligen Vorstandmitglieds, seine persönliche Leistung, aber auch die Leistung des Vorstands insgesamt sowie die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens zu berücksichtigen. In der neuesten Fassung ist auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichs- und Vergütungsumfelds, das ansonsten in der Gesellschaft gilt, bei der Festlegung der Gesamtvergütung mit einzubeziehen.

Grundsätzlich soll der Aufsichtsrat bei der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder für außerordentliche Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren.

Weiterhin enthält der deutsche Kodex seit 2007 einen so genannten Abfindungs-Cap zur Begrenzung der Abfindungen. Die Empfehlung sieht vor, Abfindungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund, einschließlich Nebenleistungen, auf den Wert von zwei Jahresvergütungen zu begrenzen. Es soll zudem nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet werden. Dies ist eine Soll-Vorschrift, von der mit entsprechender Erläuterung abgewichen werden kann.

Schließlich bezieht der Kodex auch den Aufsichtsrat in die Verantwortung für die Höhe der Vorstandsvergütung mit ein. Dabei weist auch hier die achte Fassung des Kodex im Vergleich zur siebten Fassung eine wichtige Neuerung auf. Bislang hatte der Aufsichtsrat lediglich über die Struktur des Vergütungssystems beraten und diese überprüft. Künftig setzt das Aufsichtsratsplenum gemäß Artikel 4.2.2 auf Vorschlag des Gremiums, das die Vorstandsverträge behandelt, das Vergütungssystem für den Vorstand einschließlich der wesentlichen Vertragselemente fest. Diese Neuerung wird durch die Regierungskommission sehr kritisch gesehen, da alle Mitglieder des Aufsichtsrates damit frühzeitig in Inhalte der Vertragsverhandlungen mit Kandidaten für den Vorstand einbezogen werden. Da die Vertraulichkeit zum Schutz der Kandidaten auch gerade bei diesen Positionen angebracht ist, könnten sich hieraus enorme Probleme bei der Bestellung qualifizierter Vorstände ergeben.

Auch in den Niederlanden wird die Frage zu hoher Managergehälter und -abfindungen kontrovers diskutiert. Sie war sogar der Anlass dafür, dass Finanzminister Bos einen Gesetzesvorschlag initiiert hat, aufgrund dessen Abfindungen über 500.000 € höher zu besteuern sind. Auch die Kommission hat in ihrem Abschlussbericht Vorschläge in Bezug auf die Managervergütung gemacht, die in der neuesten Fassung des Corporate Governance Kodex (Artikel II.2) umgesetzt wurden. Bei der Festsetzung von Vorstandsvergütungen sind fortan - wie in Deutschland - die Vergütungsverhältnisse innerhalb des jeweiligen Unternehmens zu beachten. Die feste und die variable Vergütung haben dabei in einem angemessenen Verhältnis zu stehen, wobei die variable Vergütung vor allem auf längere Sicht gerichtet sein soll.

Dabei bekommt der Aufsichtsrat eine wichtigere Rolle bei der Kontrolle des Vorstands bei der Feststellung der Vergütungen. Über die so genannte claw-back-Befugnis (Artikel II.2.11), die im niederländischen Kodex neu aufgenommen worden ist, kann eine aufgrund falscher (finanzieller) Angaben ausgezahlte Vergütung von Vorstandsmitgliedern wieder zurückgefordert werden. Weiterhin kann der Aufsichtsrat den Wert einer variablen Vergütungskomponente im Nachhinein (sowohl nach unten als auch nach oben) anpassen, falls eine Auszahlung dieser Vergütung zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen würde. Diese beiden Befugnisse gelten dabei nicht nur für noch zu schließende Vergütungsvereinbarungen, sondern auch für bereits abgeschlossene Vereinbarungen.

Schließlich müssen die Aufsichtsräte fortan in ihrem Vergütungsbericht eine detaillierte Übersicht über die Ausgaben geben, die die Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern getätigt hat.

In Bezug auf die Höhe der Abfindung eines Vorstandsmitglieds bestimmt der niederländische Kodex in Artikel II.2.8, dass die Vergütung höchstens ein Jahresgehalt betragen darf und unterscheidet sich damit wesentlich vom deutschen Kodex. Nur falls das Maximum eines Jahresgehalts für ein Vorstandsmitglied durch Ausscheiden während der ersten Zeit seiner Benennung offensichtlich unverhältnismäßig ist, kann eine Vergütung von maximal zwei Jahresgehältern in Betracht kommen.

Bemerkenswert ist, dass der niederländische Kodex im Hinblick auf die Höhe der Managervergütung im Gegensatz zum deutschen Kodex auf die Verhältnismäßigkeit abstellt. Ursache hierfür ist der allgemeine Rechtsgrundsatz der Angemessenheit und Billigkeit („redelijkheid en billijkheid"), der im niederländischen Recht wesentlich größere Bedeutung hat bei einer rechtlichen Beurteilung, als das im deutschen Rechtssystem der Fall ist. Anders als im deutschen Recht, in dem der Rückgriff auf Generalklauseln wie § 242 BGB oder § 138 I BGB oftmals lediglich als letzter Ausweg eingesetzt wird, werden die niederländischen Generalklauseln in den Artikeln 2 und 248 von Buch 6 BW regelmäßig eingesetzt, um Ergebnisse im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuändern. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sich dies auch im Corporate Governance Kodex wiederfindet.

II. Einfluss von Aktionären

Die Aktionäre in den börsennotierten Unternehmen werden zunehmend die größten Kritiker des eigenen Unternehmens und spielen damit eine stets wichtigere Rolle. Schließlich sind es die Aktionäre, die in der Hauptversammlung die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen. Gemäß Artikel 2.1.2 des deutschen Kodex hat jeder Aktionär dabei eine Stimme und gibt es keine Aktien mit Mehrstimmrechten, Vorzugsstimmrechten oder Höchststimmrechten. In der Hauptversammlung ist jeder Aktionär gemäß Artikel 2.2.3 zudem dazu berechtigt, das Wort zu Gegenständen der Tagesordnung zu ergreifen und sachbezogene Fragen und Anträge zu stellen.

Die Hauptversammlung der Aktionäre wird grundsätzlich einmal jährlich durch den Vorstand einberufen (Artikel 2.3.1). Aktionärsminderheiten sind jedoch auch berechtigt, die Einberufung einer Hauptversammlung und die Erweiterung der Tagesordnung zu verlangen. Im Falle eines Übernahmeangebots regt der deutsche Kodex an, dass die Aktionäre ebenfalls Mitbestimmungsrechte im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung haben sollten (Artikel 3.7). Weiterhin ist die Gesellschaft gehalten, ihren Aktionären ebenso wie ihre Finanzexperten und andere Experten unverzüglich neue Tatsachen zur Verfügung zu stellen (Artikel 6.3).

Der niederländische Kodex bleibt bezüglich der Bestimmungen rund um die Aktionäre in Artikel IV im gleichen Fahrwasser wie der deutsche Kodex. Auch die niederländischen Aktionäre haben das Recht, die Tagesordnung der Hauptversammlung zu ändern, müssen hierzu jedoch zunächst Rücksprache mit dem Vorstand halten. Falls Aktionäre die Tagesordnung so ändern wollen, dass dies zu einer Änderung der Strategie des Unternehmens führen könnte (wie zum Beispiel die Kündigung von Vorstandsmitgliedern), kann der Vorstand eine angemessene Antwortzeit ankündigen, um hierauf angemessen reagieren zu können. Der Vorstand und der Aufsichtsrat eines Unternehmens sind zudem ebenso wie in Deutschland gehalten, den Aktionären in der Hauptversammlung alle verlangten Informationen zu verschaffen.

III. Rolle des Aufsichtsrats

Die Aufgaben und die Bedeutung des Aufsichtsrats haben sich in den vergangenen Jahren grundlegend geändert. Letztendlich liegt ein Großteil der Arbeit für die Gewährleistung einer guten Corporate Governance in den Unternehmen beim jeweiligen Aufsichtsrat. Hierdurch, aber auch durch eine stets globalisiertere Wirtschaftswelt, steigen die Anforderungen an die Professionalität. Gleichzeitig nimmt das Haftungsrisiko zu. Dies bedeutet, dass die Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit wahrscheinlich im Schnitt steigt, aber auch leistungsgerechter vergütet werden muss. Ein Aufsichtsratsvorsitz kann heute kaum mehr als Nebenberuf ausgeübt werden, der professionelle Aufsichtsrat löst zunehmend den ehrenamtlichen Aufsichtsrat ab. Es geht darum, ein angemessenes Verhältnis zwischen den Vergütungen der Aufsichtsräte und der Vergütung der Vorstände zu finden.

In Deutschland ist das duale Führungssystem, das klar zwischen den Aufgabenbereichen von Vorstand und Aufsichtsrat trennt, gesetzlich vorgeschrieben und findet sich daher auch im Corporate Governance Kodex wieder. Zwar ist das deutsche System eigentlich mit seinen zwei Stufen, das heißt der klaren personellen Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, für eine unabhängige Kontrolle des Managements prädestiniert. In der deutschen Praxis sieht es allerdings derzeit so aus, dass vielfach der Vorstandschef in die Rolle des Aufsichtsratschefs innerhalb des gleichen Unternehmens wechselt. Um dies zu unterbinden, hat der deutsche Gesetzgeber im VorstAG beschlossen, dass Vorstandsmitglieder künftig nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende ihrer Bestellung Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden dürfen, es sei denn ihre Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Diese Vorschrift wurde in Artikel 5.4.4 des deutschen Kodex übernommen. Im letzteren Fall empfiehlt der Kodex zusätzlich in einer Soll-Vorschrift, dass der Wechsel in den Aufsichtsrat eine der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme sein soll. Ob diese Regelung jedoch tatsächlich den Wechsel von ehemaligen Vorstandsmitgliedern in den Aufsichtsrat verhindert, bleibt abzuwarten.. Gerade bei mitbestimmten (und damit zahlenmäßig großen) Aufsichtsräten taucht die Frage auf, ob der Einfluss so gravierend ist und ob es sinnvoll ist, auf das vorhandene Know-how des ehemaligen Vorstandes rigoros zu verzichten.

Außerdem empfiehlt der Kodex, dass dem Aufsichtsrat eine ausreichende Zahl unabhängiger Mitglieder angehören soll, zum Beispiel nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands dem Aufsichtsrat angehören sollen und die jeweiligen Aufsichtsratmitglieder keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben sollen (Artikel 5.4.2). Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats soll auch auf die internationale Tätigkeit des Unternehmens, auf potenzielle Interessenkonflikte und eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder sowie auf Vielfalt geachtet werden (Artikel 5.4.1).

Schließlich empfiehlt der Kodex, dass ein Mitglied im Vorstand eines Unternehmens nicht mehr als drei Aufsichtsratmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen soll (Artikel 5.4.5). Mit Hilfe dieser Empfehlungen soll die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats gestärkt werden.

Im deutschen Kodex wird zudem die Bestimmung aus dem Aktiengesetz wieder aufgegriffen, dass bei Entscheidungen zu Geschäften von grundlegender Bedeutung (die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens betreffend) der Aufsichtsrat einen Zustimmungsvorbehalt hat (Artikel 3.3).

Ähnliche Regelungen finden sich im niederländischen Kodex wieder. Auch dieser basiert auf der gesetzlich festgelegten Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, wobei jedoch in Artikel III.8, anders als in Deutschland, eine Vorschrift für Unternehmen mit monistischer Unternehmensführung enthalten ist. Die vom Aufsichtsrat zu beachtenden Prinzipien sind in Artikel III näher geregelt. In den Niederlanden soll der Vorsitzende des Aufsichtsrats kein ehemaliges Vorstandsmitglied sein (Artikel III.4.2). Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder sollen erst nach einer Karenzzeit von fünf Jahren nach Ablauf der Vorstandsfunktion im selben Unternehmen Mitglied des Aufsichtsrates werden (Artikel III.2.2). Die Aufsichtsratsmandate pro Person sind ebenfalls auf fünf beschränkt, wobei der Vorsitz eines Aufsichtsratsmandats doppelt zählt. Weiterhin darf ein Aufsichtsratsmitglied maximal dreimal für eine Amtszeit von vier Jahren tätig sein. Der Kodex legt fest, dass mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats ein so genannter „Finanzexperte" sein muss. Alle Aufsichtsratmitglieder sollen nach ihrer Ernennung ein Einführungsprogramm durchlaufen. Sofern der Aufsichtsrat mehr als vier Mitglieder hat, soll der Aufsichtsrat drei Kernkommissionen bilden, und zwar eine Audit-Kommission, eine Vergütungskommission und eine Auswahl- und Ernennungskommission.

E. Fazit

Der Regelungsgehalt der Corporate Governance Kodizes in Deutschland und den Niederlanden kommen in großen Zügen überein. Allerdings gibt es Unterschiede, die im konkreten Fall erhebliche Auswirkungen haben können.

Bemerkenswert ist zunächst, dass in den Niederlanden die „ondernemingskamer" beim Oberlandesgericht Amsterdam das Recht hat, ein Unternehmen im Einzelfall zur Einhaltung des Corporate Governance Kodex zu verpflichten. Die Einräumung einer solchen richterlichen Macht wäre in Deutschland in dieser Form wohl nicht denkbar.

Auffällig ist auch die deutsche Unterscheidung zwischen gesetzlichen Bestimmungen, Empfehlungen und Anregungen, die in den Niederlanden so nicht stattfindet. Während in Deutschland nur Abweichungen von den Empfehlungen der Erläuterungspflicht unterliegen, sind in den Niederlanden sämtliche Abweichungen von den Bestimmungen des Kodex zu erläutern.

Der Regelungsbereich des niederländischen Kodex geht weiter als der des deutschen Kodex, da er auch Sonderbestimmungen für institutionelle Anleger enthält..

Die Grundausrichtung zwischen den beiden Regelwerken stimmt jedoch überein.

Dies zeigt sich auch daran, dass das neue VorstAG zu einer Annäherung an die niederländischen Regelungen führen wird. So wird auch in Deutschland eine Karenzzeit von zwei Jahren vor dem Wechsel eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat gesetzlich verankert werden. Auch die auf kurzfristige Unternehmensziele ausgerichteten Managervergütungen sollen zukünftig gesetzlich unterbunden werden. Der deutsche Gesetzgeber lässt damit erkennen, dass er der Selbstregulierung nicht mehr völlig vertraut.

Zwar scheint es auf den ersten Blick, als würde der niederländische Kodex aufgrund seines Umfangs weit mehr als der deutsche Kodex regeln. Bei genauerer Betrachtung werden jedoch im Wesentlichen die gleichen Themen aufgegriffen und behandelt, aber liefert der niederländische Kodex mehr Auslegung.

Mit ein Grund dafür mag das Europäische Corporate Governance Forum sein, das Ende 2004 ins Leben gerufen wurde und Anfang 2005 seine erste Sitzung gehalten hat. Dem Forum, dessen Vorsitz die Europäische Kommission hat, gehören Vertreter der Mitgliedsstaaten, europäische Regulierungsbehörden, Emittenten, Investoren und andere Marktteilnehmer an. Diese treffen sich regelmäßig, um die Effektivität von Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung von Corporate Governance Kodizes zu bewerten. Eine Aufgabe des Europäischen Corporate Governance Forums besteht darin, bewährte Verfahren im Bereich Corporate Governance in den Mitgliedstaaten zu prüfen. Regelmäßig gibt das Forum Erklärungen und Empfehlungen zu den Corporate Governance Kodizes ab. Dies erklärt, weshalb der niederländische und der deutsche Kodex sich inhaltlich ähneln. Es wäre wünschenswert, dass die Mitgliedsstaaten zu einer gemeinsamen Regelung eines europäischen Corporate Governance Kodex kommen, so dass international tätige Unternehmen, deren Vorstände und Aufsichtsräte Sicherheit erlangen über übergreifende Maßstäbe von guter Unternehmensführung in Europa.

Ganz grundsätzlich bleibt in beiden Ländern jedoch immer das Spannungsfeld zu rigider Bestimmungen im Verhältnis zu benötigter Flexibilität der Unternehmen.

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